Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten
Anzeige der Tätigkeit von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Rechtsgrundlage
- § 53 Absatz 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- Nachweisverordnung (NachwV)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag: Formular
Formular für den Erlaubnisantrag - Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist beim zuständigen Wirtschaftsamt zu beantragen (GZR 4, Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) und darf nicht älter als 3 Monate sein.
Einzelunternehmen benötigen diesen Nachweis nicht. - Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung
Über die Kfz-Haftpflichtversicherung müssen Personenschäden mindestens mit 7,5 Mio. und Sach- und Gewässerschäden mit 3 Millionen Euro abgedeckt sein. Das gilt nur für Sammler und Beförderer. - Nachweis einer Betriebshaftpflicht- und einer Umwelthaftpflichtversicherung
Diese ist nur erforderlich wenn eine Zwischenlagerung oder eine andere nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehördende Tätigkeit vorgenommen werden soll. - Führungszeugnis
Das Führungszeugnis muss für folgenden Personen vorgelegt werden: Für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
Das Führungszeugnis ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (Belegart „0“ zur Vorlage einer Behörde), es darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden. - Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Auskunft ist für folgende Personen vorzulegen: für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
Die Auskunft ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (GZR 3, Belegart 9 zur Vorlage einer Behörde), sie darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden. - Nachweis der Fachkunde
Nach § 3 Beförderungserlaubnisverordnung muss die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, ihre Fachkunde nachweisen.
Der Nachweis ist durch eine Teilnahmebescheinigung an einem behördlich anerkannten Lehrgang zu erbringen. Dieser Nachweis ist im 3-Jahresrhythmus erneut vorzulegen.
Voraussetzungen
- Fachliche Eignung
Die verantwortliche Person muss über die erforderliche Fachkunde verfügen und das auch Nachweisen können (siehe benötigte Unterlagen). - Gewerbeanmeldung
Ihr Gewerbe muss angemeldet sein. - Zuverlässigkeit
Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person müssen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und Ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihrer Aufgaben geeignet sein (§ 3 AbfAEV).
Kosten
- Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis: EUR 250,00 – EUR 5.000,00
- Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erlaubnis relevanten Umstände: EUR 50,00 – EUR 5.000,00
- Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Beförderungserlaubnis: EUR 50,00 – EUR 5.000,00
Formulare
Online-Abwicklung
Online-Verfahren der Länderarbeitsgemeinschaft Gemeinsame Abfall DV-Systeme / LAG GADSYS
Weiterführende Informationen
- Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren
- Internetseite der SBB zur Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Internetseite der SBB zur Erlaubnispflicht nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Zuständige Stelle
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
Telefon +49 331 27930
Beschreibung
Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen. Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
Rechtsgrundlage
- § 53 Absatz 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- Nachweisverordnung (NachwV)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag: Formular
Formular für den Erlaubnisantrag - Gewerbeanmeldung
- Auszug aus dem Handelsregister
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Der Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist beim zuständigen Wirtschaftsamt zu beantragen (GZR 4, Belegart 9, zur Vorlage bei einer Behörde) und darf nicht älter als 3 Monate sein.
Einzelunternehmen benötigen diesen Nachweis nicht. - Nachweis einer KFZ-Haftpflichtversicherung einschließlich einer Umwelthaftpflichtversicherung
Über die Kfz-Haftpflichtversicherung müssen Personenschäden mindestens mit 7,5 Mio. und Sach- und Gewässerschäden mit 3 Millionen Euro abgedeckt sein. Das gilt nur für Sammler und Beförderer. - Nachweis einer Betriebshaftpflicht- und einer Umwelthaftpflichtversicherung
Diese ist nur erforderlich wenn eine Zwischenlagerung oder eine andere nicht zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs gehördende Tätigkeit vorgenommen werden soll. - Führungszeugnis
Das Führungszeugnis muss für folgenden Personen vorgelegt werden: Für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
Das Führungszeugnis ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (Belegart „0“ zur Vorlage einer Behörde), es darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden. - Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Diese Auskunft ist für folgende Personen vorzulegen: für den Betriebsinhaber, den gesetzlichen Vertreter des Betriebsinhabers, den vertretungsberechtigten Gesellschafter, den Geschäftsführer und für die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist.
Die Auskunft ist bei der zuständigen Meldestelle zu beantragen (GZR 3, Belegart 9 zur Vorlage einer Behörde), sie darf nicht älter als 3 Monate sein und muss im Original vorgelegt werden. - Nachweis der Fachkunde
Nach § 3 Beförderungserlaubnisverordnung muss die Person, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, ihre Fachkunde nachweisen.
Der Nachweis ist durch eine Teilnahmebescheinigung an einem behördlich anerkannten Lehrgang zu erbringen. Dieser Nachweis ist im 3-Jahresrhythmus erneut vorzulegen.
Voraussetzungen
- Fachliche Eignung
Die verantwortliche Person muss über die erforderliche Fachkunde verfügen und das auch Nachweisen können (siehe benötigte Unterlagen). - Gewerbeanmeldung
Ihr Gewerbe muss angemeldet sein. - Zuverlässigkeit
Der Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person müssen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und Ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihrer Aufgaben geeignet sein (§ 3 AbfAEV).
Kosten
- Entscheidung über die Erteilung einer Beförderungserlaubnis: EUR 250,00 – EUR 5.000,00
- Entscheidung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erlaubnis relevanten Umstände: EUR 50,00 – EUR 5.000,00
- Entscheidung über eine auf Antrag inhaltlich beschränkte oder befristete Beförderungserlaubnis: EUR 50,00 – EUR 5.000,00
Formulare
Online-Abwicklung
Online-Verfahren der Länderarbeitsgemeinschaft Gemeinsame Abfall DV-Systeme / LAG GADSYS
Weiterführende Informationen
- Vollzugshilfe Anzeige- und Erlaubnisverfahren
- Internetseite der SBB zur Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Internetseite der SBB zur Erlaubnispflicht nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Zuständige Stelle
SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH
Großbeerenstr. 231
14480 Potsdam
Telefon +49 331 27930
Ansprechpunkt
Ines Kabelitz
Tel. +49 (0)331 2793-65
Anke Schmidt
Tel. +49 (0)331 2793-62
Fax +49 (0)331 2793-8080
Mail: tg-mg@sbb-mbh.de
Ansprechpunkt
Ines Kabelitz
Tel. +49 (0)331 2793-65
Anke Schmidt
Tel. +49 (0)331 2793-62
Fax +49 (0)331 2793-8080
Mail: tg-mg@sbb-mbh.de