Wirtschaftsprüferin und Wirtschaftsprüfer
Zulassung zur Eignungsprüfung mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat
Beschreibung
Eine dem Wirtschaftsprüfer vergleichbare Berufsqualifikation, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR-Abkommens erworben wurde, berechtigt Staatsangehörige aus diesen Staaten zur Teilnahme an der Eignungsprüfung.
Die Eignungsprüfung ist eine eigenständige, aber gegenüber dem regulären Wirtschaftsprüfungsexamen verkürzte Prüfung, da der Bewerber bereits über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügt, die ihn zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 berechtigt.
Gegenstand der Prüfung sind die nationalen Rechtsvorschriften, die für die Berufsausübung Bedeutung haben. Hierzu zählen die Vorschriften des Steuer-, Wirtschafts- und Berufsrechts. Die Eignungsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung mit zwei Klausuren sowie eine mündliche Prüfung, die in deutscher Sprache zu absolvieren sind. Das Verfahren entspricht weitgehend dem Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Prüfung findet einmal jährlich statt.
Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind gemäß § 25 Absatz 2 WiPrüfV beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) oder im Sinne einer entsprechenden neu gefassten europäischen Regelung in diesem Staat erforderlich sind
- ein Nachweis, dass die zu prüfende Person den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Staaten gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung gemäß § 131g Absatz 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
- eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde
- Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt
- gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Absatz 1) abgelegt werden soll
- gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Absatz 2 und 3
Beschreibung
Eine dem Wirtschaftsprüfer vergleichbare Berufsqualifikation, die in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR-Abkommens erworben wurde, berechtigt Staatsangehörige aus diesen Staaten zur Teilnahme an der Eignungsprüfung.
Die Eignungsprüfung ist eine eigenständige, aber gegenüber dem regulären Wirtschaftsprüfungsexamen verkürzte Prüfung, da der Bewerber bereits über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügt, die ihn zur Durchführung von Abschlussprüfungen nach der Richtlinie 2006/43/EG vom 17. Mai 2006 berechtigt.
Gegenstand der Prüfung sind die nationalen Rechtsvorschriften, die für die Berufsausübung Bedeutung haben. Hierzu zählen die Vorschriften des Steuer-, Wirtschafts- und Berufsrechts. Die Eignungsprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung mit zwei Klausuren sowie eine mündliche Prüfung, die in deutscher Sprache zu absolvieren sind. Das Verfahren entspricht weitgehend dem Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Prüfung findet einmal jährlich statt.
Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist an die "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) zu richten.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind gemäß § 25 Absatz 2 WiPrüfV beizufügen:
- ein tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält
- eine Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Staates gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), durch die nachgewiesen wird, dass die zu prüfende Person ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, dass sie über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunterlagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsunterlagen beauftragten Personen (ABl. EG Nr. L 126 S. 20) oder im Sinne einer entsprechenden neu gefassten europäischen Regelung in diesem Staat erforderlich sind
- ein Nachweis, dass die zu prüfende Person den überwiegenden Teil der Mindestausbildungszeit in Staaten gemäß § 131g Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung abgeleistet hat, oder eine Bescheinigung gemäß § 131g Absatz 2 Satz 2 der Wirtschaftsprüferordnung;
- eine Erklärung über das Wahlfach für die mündliche Prüfung;
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle im Geltungsbereich dieser Verordnung bereits früher ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung eingereicht wurde
- Unterlagen, aus denen sich die Staatsangehörigkeit ergibt
- gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Prüfung in verkürzter Form (§ 28 Absatz 1) abgelegt werden soll
- gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass von Prüfungsleistungen nach § 28 Absatz 2 und 3