Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge, staatlich anerkannt

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter oder Sozialpadagoge und Sozialpadagogin zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs.

Beschreibung

Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge und Sozialpädagogin ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat.

Rechtsgrundlage

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG)

Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG)

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
  2. ein Identitätsnachweis;
  3. Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
  5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
  6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
  7. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes.

Die Unterlagen zu den Nummern 3 bis 6 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis;
  2. ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
  3. ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der für deren Erteilung zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder, wenn die antragsstellende Person bereits in Deutschland lebt, ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
  4. eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragsstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.

Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Wird die ausländische Berufsqualifiktation anerkannt, ist gemäß § 14 BgbSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Studienabschluss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BbgSozBerG im Studiengang der sozialen Arbeit gemäß § 9 BbgSozBerG
  • Feststellung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs gemäß § 12 BbgSozBerG
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß § 13 BbgSozBerG

Kosten

Die Tarifstelle 5.1 der Gebührenübersicht der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung MASGF - GebOMASGF) sieht eine Spanne von EUR 44,00 bis 418,00 für die Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung vor.

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde; sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 BbgBQFG können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden. Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung entschieden, kann diese innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

Fristen

Es können im Verfahren Fristen zur Vorlage von fehlenden Unterlagen gesetzt werden.

Formulare

Antragsformulare sind im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Ein Formular für die ärztliche Bescheinigung ist im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter oder Sozialpadagoge und Sozialpadagogin zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs.

Beschreibung

Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge und Sozialpädagogin ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat.

Rechtsgrundlage

Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG)

Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG)

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
  2. ein Identitätsnachweis;
  3. Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
  5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
  6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
  7. ein gegebenenfalls erteilter Bescheid eines anderen Bundeslandes.

Die Unterlagen zu den Nummern 3 bis 6 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis;
  2. ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
  3. ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der für deren Erteilung zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder, wenn die antragsstellende Person bereits in Deutschland lebt, ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
  4. eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragsstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.

Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Wird die ausländische Berufsqualifiktation anerkannt, ist gemäß § 14 BgbSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Studienabschluss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BbgSozBerG im Studiengang der sozialen Arbeit gemäß § 9 BbgSozBerG
  • Feststellung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs gemäß § 12 BbgSozBerG
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß § 13 BbgSozBerG

Kosten

Die Tarifstelle 5.1 der Gebührenübersicht der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Gebührenordnung MASGF - GebOMASGF) sieht eine Spanne von EUR 44,00 bis 418,00 für die Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung vor.

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde; sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 BbgBQFG können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt.

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden. Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung entschieden, kann diese innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

Fristen

Es können im Verfahren Fristen zur Vorlage von fehlenden Unterlagen gesetzt werden.

Formulare

Antragsformulare sind im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Ein Formular für die ärztliche Bescheinigung ist im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 52
Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
Telefon: +49 (0)355 2893-283

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 52
Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
Telefon: +49 (0)355 2893-283