Rechtsanwältin und Rechtsanwalt
Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten. Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten. Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind zur Bewertung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf
- ein Identitätsnachweis
- Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe
- Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
- Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
Weitere erforderliche Unterlagen teilt Ihnen die zuständige Stelle mit.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind zur Bewertung der Gleichwertigkeit folgende Unterlagen beizufügen:
- Tabellarischer Lebenslauf
- ein Identitätsnachweis
- Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe
- Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
- Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
Weitere erforderliche Unterlagen teilt Ihnen die zuständige Stelle mit.
Voraussetzungen
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt.
Weitere Voraussetzungen hängen von Ihrer Ausbildung und der Berufserfahrung ab. Die Eignungsprüfung kann erlassen werden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt.
Voraussetzungen
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt.
Weitere Voraussetzungen hängen von Ihrer Ausbildung und der Berufserfahrung ab. Die Eignungsprüfung kann erlassen werden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Angehörigen rechtsberatender Berufe berechtigt.
Kosten
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr teilt Ihnen die zuständige Stelle mit.
Kosten
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr teilt Ihnen die zuständige Stelle mit.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden.
Fristen
Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.
Fristen
Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.
Sprachen
deutsch
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Antragsstellung:
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) - Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21-25 10825 Berlin
Telefon: +49 (0) 30/866 5324
E-Mail: poststelle@senjust.berlin.de
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Antragsstellung:
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) - Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21-25 10825 Berlin
Telefon: +49 (0) 30/866 5324
E-Mail: poststelle@senjust.berlin.de
Online-Zugang
Das Verfahren kann online abgewickelt werden. Das elektronische Verfahren wird von der Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft bereit gestellt. Bitte nutzen Sie hierfür diesen Link.
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