Handwerksberufe der Anlage A zur Handwerksordnung

Anerkennung einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat für die Niederlassung oder für die Betriebsleitung

Beschreibung

Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen in den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung werden von der jeweiligen Handwerkskammer - als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit einer Arbeitsstelle in Brandenburg - geprüft, bewertet und - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - anerkannt.

Rechtsgrundlage

  • Handwerksordnung Anlage A
  • EWRHWV - Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks.

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Frankreich und Österreich bilaterale Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen geschlossen. Wenn Sie Ihre Prüfung in Österreich bzw. Frankreich abgelegt haben, so ist eine Anerkennung bzw. Gleichstellung grundsätzlich möglich. Die Abkommen legen auch die sich entsprechenden Berufsbezeichnungen fest.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel werden für die Antragstellung folgende Unterlagen und Bescheinigungen benötigt:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wird, wenn Sie Ihren Antrag auf die erforderliche Berufserfahrung stützen (§§ 2 und 3 Absatz 2 EWRHWV);
  3. eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des anderen Herkunftsstaates, wenn Sie Ihren Antrag auf eine kürzere erforderliche Berufserfahrung in Verbindung mit einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung stützen (§ 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 EWRHWV);
  4. eine beglaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs- oder Prüfungsnachweises, der von der zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurde, wenn Sie Ihren Antrag auf eine in Ihrem Herkunftsland für die Tätigkeit erforderliche Ausbildung oder wenn für die Ausübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation notwendig ist, auf eine reglementierte Ausbildung stützen (§§ 3 bis 5 EWRHWV);
  5. eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch die zuständige Behörde des anderen Herkunftsstaates, der die Ausübung des dort reglementierten Berufes gestattet hat, wenn Sie Ihren Antrag darauf stützen, dass der Herkunftsstaat Ihre Ausbildung in einem Drittstaat anerkannt hat und die erforderliche Berufserfahrung vorliegt (§ 3 Absatz 5 EWRHWV) und
  6. Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist.

Werden in dem anderen Herkunftsstaat die erforderlichen Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Herkunftsstaaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vor einer zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung oder einer Notarin oder einem Notar des anderen Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

Sie wollen in Brandenburg in einem der zulassungspflichtigen Handwerksberufe selbständig oder als Betriebsleiter tätig werden, den sie in einem EWR-Vertragsstaat (EWR oder Schweiz) erlernt oder erlernt und ausgeübt haben oder in einem Drittstaat erlernt und nach Anerkennung in einem Vertragsstaat ausgeübt haben.

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Kosten trägt der Antragssteller, wenn diese nicht durch die Arbeitsverwaltungen (SGB II und III) übernommen werden. Nach der Antragsstellung stellen die Handwerkskammern einen Gebührenbescheid aus. Die Erstberatung bei der Handwerkskammer ist kostenlos.

Verfahrensablauf

Ablauf
  • Ihr ausländischer Berufsabschluss wird mit einem deutschen Meisterabschluss oder einem Ingenieurabschluss der zur selbständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt verglichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Berufsabschluss und dem deutschen Meisterabschluss bestehen.
  • Neben dem Berufsabschluss wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt.
mögliche Ergebnisse
  • Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, die Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle als Meister berechtigt. Sie erhalten die gleichen Rechte wie ein Inhaber des entsprechenden deutschen Referenzabschlusses. Ein Meistertitel (Meisterbrief) wird jedoch nicht verliehen.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer von der Handwerkskammer im Bescheid vorgegebenen Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mitzuteilen.

Fristen

Wird als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung verlangt, soll diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung ermöglicht und abgelegt werden.

Beschreibung

Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen in den zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung werden von der jeweiligen Handwerkskammer - als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit einer Arbeitsstelle in Brandenburg - geprüft, bewertet und - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - anerkannt.

Rechtsgrundlage

  • Handwerksordnung Anlage A
  • EWRHWV - Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks.

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit Frankreich und Österreich bilaterale Abkommen über die wechselseitige Anerkennung von Berufsabschlüssen geschlossen. Wenn Sie Ihre Prüfung in Österreich bzw. Frankreich abgelegt haben, so ist eine Anerkennung bzw. Gleichstellung grundsätzlich möglich. Die Abkommen legen auch die sich entsprechenden Berufsbezeichnungen fest.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel werden für die Antragstellung folgende Unterlagen und Bescheinigungen benötigt:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wird, wenn Sie Ihren Antrag auf die erforderliche Berufserfahrung stützen (§§ 2 und 3 Absatz 2 EWRHWV);
  3. eine Bescheinigung der Ausbildung durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis oder die Anerkennung der Ausbildung durch eine zuständige Berufsorganisation des anderen Herkunftsstaates, wenn Sie Ihren Antrag auf eine kürzere erforderliche Berufserfahrung in Verbindung mit einer zwei- oder dreijährigen Ausbildung stützen (§ 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 5 EWRHWV);
  4. eine beglaubigte Kopie des Befähigungs-, Ausbildungs- oder Prüfungsnachweises, der von der zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurde, wenn Sie Ihren Antrag auf eine in Ihrem Herkunftsland für die Tätigkeit erforderliche Ausbildung oder wenn für die Ausübung des betreffenden Gewerbes keine bestimmte berufliche Qualifikation notwendig ist, auf eine reglementierte Ausbildung stützen (§§ 3 bis 5 EWRHWV);
  5. eine Bescheinigung der Berufserfahrung durch die zuständige Behörde des anderen Herkunftsstaates, der die Ausübung des dort reglementierten Berufes gestattet hat, wenn Sie Ihren Antrag darauf stützen, dass der Herkunftsstaat Ihre Ausbildung in einem Drittstaat anerkannt hat und die erforderliche Berufserfahrung vorliegt (§ 3 Absatz 5 EWRHWV) und
  6. Unterlagen, die von der zuständigen Behörde des anderen Herkunftsstaates ausgestellt wurden und die belegen, dass die Ausübung des Gewerbes nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist.

Werden in dem anderen Herkunftsstaat die erforderlichen Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine Versicherung an Eides statt oder in Herkunftsstaaten, in denen es eine solche nicht gibt, durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vor einer zuständigen Behörde oder öffentlichen Einrichtung oder einer Notarin oder einem Notar des anderen Herkunftsstaates abgegeben hat und die durch diese Stelle bescheinigt wurde. Die Unterlagen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

Sie wollen in Brandenburg in einem der zulassungspflichtigen Handwerksberufe selbständig oder als Betriebsleiter tätig werden, den sie in einem EWR-Vertragsstaat (EWR oder Schweiz) erlernt oder erlernt und ausgeübt haben oder in einem Drittstaat erlernt und nach Anerkennung in einem Vertragsstaat ausgeübt haben.

Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Die Kosten trägt der Antragssteller, wenn diese nicht durch die Arbeitsverwaltungen (SGB II und III) übernommen werden. Nach der Antragsstellung stellen die Handwerkskammern einen Gebührenbescheid aus. Die Erstberatung bei der Handwerkskammer ist kostenlos.

Verfahrensablauf

Ablauf
  • Ihr ausländischer Berufsabschluss wird mit einem deutschen Meisterabschluss oder einem Ingenieurabschluss der zur selbständigen Ausübung eines Handwerks berechtigt verglichen.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrem ausländischen Berufsabschluss und dem deutschen Meisterabschluss bestehen.
  • Neben dem Berufsabschluss wird auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt.
mögliche Ergebnisse
  • Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, die Sie zur Eintragung in die Handwerksrolle als Meister berechtigt. Sie erhalten die gleichen Rechte wie ein Inhaber des entsprechenden deutschen Referenzabschlusses. Ein Meistertitel (Meisterbrief) wird jedoch nicht verliehen.
  • Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, an einer von der Handwerkskammer im Bescheid vorgegebenen Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) teilzunehmen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss zu einem Antrag eine Entscheidung ergangen sein. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller vor Ablauf der Frist nach Satz 2 mitzuteilen.

Fristen

Wird als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung verlangt, soll diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung ermöglicht und abgelegt werden.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Örtlich zuständige Handwerkskammer ist in Brandenburg für die Landkreise

Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
die Handwerkskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

Barnim,
Oder-Spree,
Märkisch-Oderland,
Uckermark
sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 (0) 335 5619-0
E-Mail: info@hwk-ff.de

Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
Potsdam-Mittelmark,
Prignitz,
Teltow-Fläming
sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel
die Handwerkskammer Potsdam

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36           Besucher: Ahornstraße 18
14467 Potsdam                                            14482 Potsdam
Telefon +49 (0) 331 3703-0
E-Mail: info@hwkpotsdam.de.

Bei der Zuordnung Ihrer Wohnsitzgemeinde, Ihrer Betriebssitzgemeinde oder des Ortes einer beabsichtigten anzuzeigenden gewerblichen Maßnahme hilft Ihnen die Website Kommunen des service.brandenburg.de

Örtlich zuständige Handwerkskammer ist in Brandenburg für die Landkreise

Dahme-Spreewald,
Elbe-Elster,
Oberspreewald-Lausitz,
Spree-Neiße
sowie die kreisfreie Stadt Cottbus
die Handwerkskammer Cottbus

Handwerkskammer Cottbus
Altmarkt 17
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0) 355 7835-0
Kontakt: hwk@hwk-cottbus.de

Barnim,
Oder-Spree,
Märkisch-Oderland,
Uckermark
sowie die kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder)
die Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg;

Handwerkskammer Frankfurt (Oder) Region Ostbrandenburg
Bahnhofstraße 12
15230 Frankfurt (Oder)
Telefon: +49 (0) 335 5619-0
E-Mail: info@hwk-ff.de

Oberhavel,
Ostprignitz-Ruppin,
Havelland,
Potsdam-Mittelmark,
Prignitz,
Teltow-Fläming
sowie die kreisfreien Städte Potsdam und Brandenburg an der Havel
die Handwerkskammer Potsdam

Handwerkskammer Potsdam
Charlottenstraße 34-36           Besucher: Ahornstraße 18
14467 Potsdam                                            14482 Potsdam
Telefon +49 (0) 331 3703-0
E-Mail: info@hwkpotsdam.de.

Bei der Zuordnung Ihrer Wohnsitzgemeinde, Ihrer Betriebssitzgemeinde oder des Ortes einer beabsichtigten anzuzeigenden gewerblichen Maßnahme hilft Ihnen die Website Kommunen des service.brandenburg.de