Erzieherin und Erzieher
Staatliche Anerkennung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem gleichgestellten Vertragsstaat
Beantragung einer staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs.
Beschreibung
Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat.
Rechtsgrundlage
- Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG)
- Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG)
Erforderliche Unterlagen
Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
- ein Identitätsnachweis;
- Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
- eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
- ein etwa bereits erteilter Bescheid eines anderen Landes.
Die Unterlagen zu den Nummern 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellen lassen.
Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung);
- ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
- ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
- eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.
Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder ermächtigten Übersetzern erstellen zu lassen.
Wird die ausländische Berufsqualifikation anerkannt, ist gemäß § 14 BbgSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Ausbildungsabschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BbgSozBerG im Fachschulbildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung
- Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß § 9 BbgSozBerG
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß §§ 12 und 13 BbgSozBerG
Kosten
EUR 51,00 nach Tarifstelle 2.2.1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. November 2012 (GVBl. II/12 Nr. 94)
Verfahrensablauf
Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde; sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.
Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
- zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
- diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.
Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.
Bearbeitungsdauer
Sie müssen binnen eines Monats eine Eingangsbestätigung und die Anforderung etwa fehlender Unterlagen erhalten. Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden.
Fristen
Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.
Formulare
Zwingend zu verwendende Formulare sind nicht eingeführt.
Sprache
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Wird das beantragte Verwaltungshandeln ohne Grund übermäßig lange Zeit verzögert oder verzögert sich eine Entscheidung über den Widerspruch ohne Grund übermäßig , kann vor dem Verwaltungsgericht ohne Vorverfahren geklagt werden.
Hinweise
Das Verfahren kann auch über einen Antragsassistenten des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg (EAP) abgewickelt werden.
Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:
Zuständige Stelle
Staatliches Schulamt Cottbus
Blechenstraße 1
03046 Cottbus
katrin.rimpel@schulaemter.brandenburg.de
Beantragung einer staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs.
Beschreibung
Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat.
Rechtsgrundlage
- Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG)
- Brandenburgisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG)
Erforderliche Unterlagen
Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
- ein Identitätsnachweis;
- Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
- eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
- ein etwa bereits erteilter Bescheid eines anderen Landes.
Die Unterlagen zu den Nummern 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern oder ermächtigten Übersetzerinnen oder Übersetzern erstellen lassen.
Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung);
- ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
- ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
- eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.
Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder ermächtigten Übersetzern erstellen zu lassen.
Wird die ausländische Berufsqualifikation anerkannt, ist gemäß § 14 BbgSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.
Voraussetzungen
- Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Ausbildungsabschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BbgSozBerG im Fachschulbildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung
- Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß § 9 BbgSozBerG
- Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß §§ 12 und 13 BbgSozBerG
Kosten
EUR 51,00 nach Tarifstelle 2.2.1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. November 2012 (GVBl. II/12 Nr. 94)
Verfahrensablauf
Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde; sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.
Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
- zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
- diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.
Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt
Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.
Bearbeitungsdauer
Sie müssen binnen eines Monats eine Eingangsbestätigung und die Anforderung etwa fehlender Unterlagen erhalten. Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden.
Fristen
Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.
Formulare
Zwingend zu verwendende Formulare sind nicht eingeführt.
Sprache
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Wird das beantragte Verwaltungshandeln ohne Grund übermäßig lange Zeit verzögert oder verzögert sich eine Entscheidung über den Widerspruch ohne Grund übermäßig , kann vor dem Verwaltungsgericht ohne Vorverfahren geklagt werden.
Hinweise
Das Verfahren kann auch über einen Antragsassistenten des Einheitlichen Ansprechpartners für das Land Brandenburg (EAP) abgewickelt werden.
Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:
Zuständige Stelle
Staatliches Schulamt Cottbus
Blechenstraße 1
03046 Cottbus
katrin.rimpel@schulaemter.brandenburg.de