Ergotherapeutin und Ergotherapeut
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem gleichgestellten Vertragsstaat
Beschreibung
Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Berufsbezeichnung Ergotherapeutin und Ergotherapeut ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Wurde die Ausbildung in einem anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben, sind die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung zu beantragen. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich beabsichtigt.
Beschreibung
Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Berufsbezeichnung Ergotherapeutin und Ergotherapeut ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Wurde die Ausbildung in einem anderen EU-Mitglied- oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben, sind die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung zu beantragen. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich beabsichtigt.
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 Absatz 2-4 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
- §§ 16, 16a, 16c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 Absatz 2-4 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
- §§ 16, 16a, 16c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)
Erforderliche Unterlagen
Staatsangehörigkeitsnachweis
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
- Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
- eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
- Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
- Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
- eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
- ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.
Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Staatsangehörigkeitsnachweis
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
- Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
- eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
- Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
- Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
- eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
- ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.
Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder einem gleichgestellten Vertragsstaat (zurzeit die Schweiz) abgeschlossene Ausbildung für den Beruf Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder einen gleichwertigen Kenntnisstand.
- Sie sind für die Berufsausübung gesundheitlich geeignet.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Ausübung des Berufes Ergotherapeutin oder Ergotherapeut.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse mit dem nachgewiesenen Niveau B 2.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder einem gleichgestellten Vertragsstaat (zurzeit die Schweiz) abgeschlossene Ausbildung für den Beruf Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder einen gleichwertigen Kenntnisstand.
- Sie sind für die Berufsausübung gesundheitlich geeignet.
- Sie sind zuverlässig und würdig für die Ausübung des Berufes Ergotherapeutin oder Ergotherapeut.
- Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse mit dem nachgewiesenen Niveau B 2.
Kosten
Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von EUR 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.
Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis EUR 690,00 aus.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Kosten
Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von EUR 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.
Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis EUR 690,00 aus.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Verfahrensablauf
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten.
Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Verfahrensablauf
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Kenntnisprüfung abzulegen. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, dürfen Sie in dem Beruf arbeiten.
Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“.
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Fristen
keine
Fristen
keine
Sprachen
deutsch
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam
Zuständige Stelle
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam
Ansprechpunkt
E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de
Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796
Dienstag
09:00 - 10: 30 Uhr
Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr
Ansprechpunkt
E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de
Service-Telefon
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Dienstag
09:00 - 10: 30 Uhr
Donnerstag
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