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Schlagwort: Wz 46.18.9 Handelsvermittlung von sonstigen Waren a.n.g.

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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit - Anzeige - Erschienen am 12.04.2021

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Wenn Sie gewerbsmäßig gefährliche Abfälle, sammeln, befördern, makeln und handeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe benötigen keine Erlaubnis, müssen diese Tätigkeiten jedoch bei der zuständigen Stelle anzeigen.

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