Das für untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk muss von einen anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden (§ 64 Absatz 1 Bundesberggesetz). Anerkannt werden können nur natürliche Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation, ihrer Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung die Voraussetzungen des § 2 Brandenburgisches Markscheidergesetz erfüllen.