Gesundheitsfachberufe Berufsqualifikation aus EU/EWR- und bilateralen Vertragsstaaten
Beschreibung
Zu den Gesundheitsfachberufen gehören folgende Berufsrichtungen:
- Diätassistentin und Diätassistent
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut
- Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger (bis 2024)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
- Hebamme (Entbindungspfleger)
- Logopädin und Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin und medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin und medizisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
- Orthoptistin und Orthoptist
- Pflegefachfrau und Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut
- Podologin und Podologe
- Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Die Ausübung eines Gesundheitsfachberufs unter einer der genannten Berufsbezeichnungen ist in Brandenburg erlaubnispflichtig. Auch wenn die Ausbildung im EU-EWR-Ausland oder der Schweiz erworben wurde, kann die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung beantragt werden. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit beantragt.
Rechtsgrundlage
-
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistenten und Diätassistentinnen (DiätAss-APrV)
-
- § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 Absatz 2-4 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
- §§ 16, 16a, 16c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)
-
- § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 , § 41 Gesetz über die Pflegeberufe
- § 43 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
-
- Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)
-
- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
- Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
-
- § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absätze 2 bis 4 Gesetz über den Beruf des Logopäden
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
-
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
-
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
-
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
-
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
-
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
-
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
-
- § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 , § 41 Gesetz über die Pflegeberufe
- § 43 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
-
- § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 bis Absatz 4Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
- §§ 18, 18a, 18c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
-
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
-
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (Podologengesetz - PodG)
-
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der zuständigen Stelle aufgeführt. Auf welche der Unterlagen in Ihrem Fall unter Umständen verzichtet werden kann, erfragen Sie bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- die im Ausland erworbene Ausbildung muss abgeschlossen sein
- diese Ausbildung muss mit der deutschen Ausbildung gleichwertig sein
- persönliche und gesundheitliche Eignung für den auszuübenden Beruf
- für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand bis 150,00 EUR. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.
Verfahrensablauf
Auf Ihren postalisch eingegangenen Antrag hin wird Ihre in einem EU-, EWR- oder bilateralen Vertragsstaat erworbene Berufsqualifikation für Gesundheitsfachberufe vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit der Absicht die erstmalige inländische Tätigkeit in Brandenburg aufzunehmen – geprüft, bewertet und – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – anerkannt.
Als Entscheidungsalternative kommt ein rechtsmittelfähiger Bescheid darüber in Betracht, dass hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede bestehen. Dieser muss bestimmte Inhalte und eine detaillierte Begründung enthalten. Gegen einen solchen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen und gegen dessen Ablehnung können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Sie können sich aber auch über die Möglichkeit beraten lassen, aufgezeigte Lücken durch einen Anpassungslehrgang mit Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs aufzufüllen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer bis zur Erteilung eines Bescheides darf vier Monate seit Zugang der vollständigen Unterlagen nicht überschreiten. Gehört der Ausbildungsnachweis zu konkret aufgelisteten EU/EWR-Ausbildungsnachweisen (zum Beispiel in der Anlage zum Pflegeberufegesetz) beträgt die Frist drei Monate.
Fristen
Im Verfahren können Fristen zur Vorlage von fehlenden Unterlagen gesetzt werden.
Formulare
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Hinweise
Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:
Beschreibung
Zu den Gesundheitsfachberufen gehören folgende Berufsrichtungen:
- Diätassistentin und Diätassistent
- Ergotherapeutin und Ergotherapeut
- Gesundheits- und Krankenpflegerin und -pfleger (bis 2024)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
- Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
- Hebamme (Entbindungspfleger)
- Logopädin und Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin und Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin und medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin und medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinisch-technische Assistentin und medizisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter
- Orthoptistin und Orthoptist
- Pflegefachfrau und Pflegefachmann
- Pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin und Physiotherapeut
- Podologin und Podologe
- Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Die Ausübung eines Gesundheitsfachberufs unter einer der genannten Berufsbezeichnungen ist in Brandenburg erlaubnispflichtig. Auch wenn die Ausbildung im EU-EWR-Ausland oder der Schweiz erworben wurde, kann die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung beantragt werden. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit beantragt.
Rechtsgrundlage
-
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistenten und Diätassistentinnen (DiätAss-APrV)
-
- § 1 Absatz 1 Nummern 1, 2 Absatz 2-4 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
- §§ 16, 16a, 16c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - ErgThAPrV)
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- § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 , § 41 Gesetz über die Pflegeberufe
- § 43 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
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- Gesetz über den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz - BbgKPHG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV)
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- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
- Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)
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- § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absätze 2 bis 4 Gesetz über den Beruf des Logopäden
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden (LogAPrO)
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- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
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- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
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- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
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- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
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- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV)
-
- Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
-
- § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 , § 41 Gesetz über die Pflegeberufe
- § 43 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
-
- § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 bis Absatz 4Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
- §§ 18, 18a, 18c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV)
-
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
-
- Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (Podologengesetz - PodG)
-
- Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG)
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der zuständigen Stelle aufgeführt. Auf welche der Unterlagen in Ihrem Fall unter Umständen verzichtet werden kann, erfragen Sie bitte direkt bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
- die im Ausland erworbene Ausbildung muss abgeschlossen sein
- diese Ausbildung muss mit der deutschen Ausbildung gleichwertig sein
- persönliche und gesundheitliche Eignung für den auszuübenden Beruf
- für die Berufsausübung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Kosten
Die Bearbeitung des Antrages ist gebührenpflichtig. Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand bis 150,00 EUR. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.
Verfahrensablauf
Auf Ihren postalisch eingegangenen Antrag hin wird Ihre in einem EU-, EWR- oder bilateralen Vertragsstaat erworbene Berufsqualifikation für Gesundheitsfachberufe vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – als zuständige Stelle für Personen mit Wohnsitz in Brandenburg sowie für Personen mit der Absicht die erstmalige inländische Tätigkeit in Brandenburg aufzunehmen – geprüft, bewertet und – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – anerkannt.
Als Entscheidungsalternative kommt ein rechtsmittelfähiger Bescheid darüber in Betracht, dass hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede bestehen. Dieser muss bestimmte Inhalte und eine detaillierte Begründung enthalten. Gegen einen solchen Bescheid können Sie Widerspruch einlegen und gegen dessen Ablehnung können Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Sie können sich aber auch über die Möglichkeit beraten lassen, aufgezeigte Lücken durch einen Anpassungslehrgang mit Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs aufzufüllen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer bis zur Erteilung eines Bescheides darf vier Monate seit Zugang der vollständigen Unterlagen nicht überschreiten. Gehört der Ausbildungsnachweis zu konkret aufgelisteten EU/EWR-Ausbildungsnachweisen (zum Beispiel in der Anlage zum Pflegeberufegesetz) beträgt die Frist drei Monate.
Fristen
Im Verfahren können Fristen zur Vorlage von fehlenden Unterlagen gesetzt werden.
Formulare
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Hinweise
Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter: