Fahrschulerlaubnis bei ausländischer Berufsqualifikation Feststellung
Beschreibung
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse(n) BE, A, CE und DE erteilt. Zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat sind zusätzlich die Voraussetzungen zu den Sprachkenntnissen, sowie im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung und Prüfung die Erforderlichkeit eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu klären.
Rechtsgrundlage
- Fahrlehrergesetz (FahrlG)
- Durchführungsverordnung zum FahrlG
- § 4 Absatz 3 Nummer 11 Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
- maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
- Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
a.) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
- Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
bei juristischer Person ist für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu den oben genannten Unterlagen weiterhin vorzulegen:
- Erklärung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, welche beruflichen Verpflichtungen sonst noch zu erfüllen sind
b.) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises aus dem Herkunftsland
- Führungszeugnis aus dem Herkunftsland
- Nachweis Herkunftsland über geistige und körperliche Eignung
- Bescheinigung über Tätigkeit als Fahrlehrer aus dem Herkunftsland
(Diese Unterlagen gelten auch für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bei juristischen Personen).
Sämtliche für das jeweilige Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.
Voraussetzungen
1. Mindestalter: 25 Jahre, Zuverlässigkeit zur Führung einer Fahrschule
2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann (Aufsichts- und Überwachungspflichten des Fahrschulinhabers)
3.1 Besitz einer in einem anderem Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt oder
3.2 in einem anderen Staat ausgestellter Befähigungsnachweis zur selbständigen Fahrschülerausbildung
3.3 gegebenenfalls Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung
3.4 Bescheinigung über einen absolvierten Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung
4. Erforderlicher Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse(n) bestimmten Lehrfahrzeuge müssen vorhanden sein
Kosten
Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
- Gebühr für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde (bei natürlicher Person EUR 102,00; bei juristischer Person EUR 153,00)
- Gebühr für die Überprüfung des Unterrichtsraumes (zwischen EUR 30,70 bis EUR 511,00) → unter Berücksichtigung der Zeitdauer und des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes
Verfahrensablauf
- Antragstellung unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen
- Prüfung der vorhandenen Fahrlehrerlaubnisse oder Befähigungsnachweise zur selbständigen Fahrschülerausbildung
- Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde
- ggf. Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung oder
- erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung
- Abnahme des Unterrichtsraumes vor Ort unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung zum FahrlG (DV-FahrlG)
- Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Aushändigung der Erlaubnisurkunde
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen einschließlich der Überprüfung des Unterrichtsraumes, der Lehrmaterialien und Lehrfahrzeuge ab. Des Weiteren ist für die Bearbeitungsdauer auch von Bedeutung, ob ein Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich sind.
Fristen
Die zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Mit der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen beginnt eine drei- oder bei begründeter Verlängerung viermonatige Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist bis zum Abschluss des Antragsverfahrens. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Hinweise
In Vorbereitung der Antragstellung wird empfohlen, mit der zuständigen Erlaubnisbehörde Kontakt aufzunehmen, um in einem Beratungsgespräch die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis und gegebenenfalls Fragen zu klären.
Beschreibung
Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klasse(n) BE, A, CE und DE erteilt. Zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat sind zusätzlich die Voraussetzungen zu den Sprachkenntnissen, sowie im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung und Prüfung die Erforderlichkeit eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu klären.
Rechtsgrundlage
- Fahrlehrergesetz (FahrlG)
- Durchführungsverordnung zum FahrlG
- § 4 Absatz 3 Nummer 11 Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis der Staatsangehörigkeit / Identitätsnachweis
- maßstabsgerechter Plan des Unterrichtsraumes mit Angaben über die Ausstattung
- Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
- Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
- Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
a.) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheines
- Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde
bei juristischer Person ist für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu den oben genannten Unterlagen weiterhin vorzulegen:
- Erklärung des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs, welche beruflichen Verpflichtungen sonst noch zu erfüllen sind
b.) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises aus dem Herkunftsland
- Führungszeugnis aus dem Herkunftsland
- Nachweis Herkunftsland über geistige und körperliche Eignung
- Bescheinigung über Tätigkeit als Fahrlehrer aus dem Herkunftsland
(Diese Unterlagen gelten auch für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bei juristischen Personen).
Sämtliche für das jeweilige Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen sind in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache vorzulegen.
Voraussetzungen
1. Mindestalter: 25 Jahre, Zuverlässigkeit zur Führung einer Fahrschule
2. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 16 FahrlG nicht erfüllen kann (Aufsichts- und Überwachungspflichten des Fahrschulinhabers)
3.1 Besitz einer in einem anderem Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die zur selbständigen Fahrschülerausbildung berechtigt oder
3.2 in einem anderen Staat ausgestellter Befähigungsnachweis zur selbständigen Fahrschülerausbildung
3.3 gegebenenfalls Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung
3.4 Bescheinigung über einen absolvierten Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung
4. Erforderlicher Unterrichtsraum, Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse(n) bestimmten Lehrfahrzeuge müssen vorhanden sein
Kosten
Grundlage ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Die Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
- Gebühr für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde (bei natürlicher Person EUR 102,00; bei juristischer Person EUR 153,00)
- Gebühr für die Überprüfung des Unterrichtsraumes (zwischen EUR 30,70 bis EUR 511,00) → unter Berücksichtigung der Zeitdauer und des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes
Verfahrensablauf
- Antragstellung unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen
- Prüfung der vorhandenen Fahrlehrerlaubnisse oder Befähigungsnachweise zur selbständigen Fahrschülerausbildung
- Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch die Behörde
- ggf. Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung oder
- erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung
- Abnahme des Unterrichtsraumes vor Ort unter Berücksichtigung der Anforderungen der Durchführungsverordnung zum FahrlG (DV-FahrlG)
- Erteilung der Fahrschulerlaubnis durch Aushändigung der Erlaubnisurkunde
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen unter Berücksichtigung der beantragten Fahrschulerlaubnisklassen einschließlich der Überprüfung des Unterrichtsraumes, der Lehrmaterialien und Lehrfahrzeuge ab. Des Weiteren ist für die Bearbeitungsdauer auch von Bedeutung, ob ein Anpassungslehrgang mit abschließender Bewertung oder die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich sind.
Fristen
Die zuständige Behörde bestätigt dem Bewerber binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Mit der Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen beginnt eine drei- oder bei begründeter Verlängerung viermonatige Bearbeitungs- und Entscheidungsfrist bis zum Abschluss des Antragsverfahrens. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.
Hinweise
In Vorbereitung der Antragstellung wird empfohlen, mit der zuständigen Erlaubnisbehörde Kontakt aufzunehmen, um in einem Beratungsgespräch die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrschulerlaubnis und gegebenenfalls Fragen zu klären.
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle
Zuständige Stelle
In Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Angelegenheiten des Fahrlehrergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig.
Deren Kontaktdaten finden Sie auf dem Serviceportal Brandenburg.
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In Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Angelegenheiten des Fahrlehrergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen zuständig.
Deren Kontaktdaten finden Sie auf dem Serviceportal Brandenburg.
Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.
Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.