Apothekerin Apotheker aus EU/EWR/Schweiz Approbation

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Apothekerin oder Apotheker mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR und der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Apothekerin oder Apotheker arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Apothekerin oder Apotheker arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Apothekerin oder Apotheker mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungs-Verfahren überprüft. Sie müssen gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR und der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren verkürzt.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle entscheidet darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
  • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
    Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
  • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Apothekerin oder Apotheker
  • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
  • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle entscheidet darüber, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Kopie)
  • deutschsprachiger Lebenslauf in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie Ihres Ausbildungsnachweises
  • Nachweise über die Inhalte Ihrer Ausbildung:
    Aufstellung der Studienfächer und Ausbildungsstunden, die Sie absolviert haben
  • Nachweise über Ihre relevante Berufspraxis als Apothekerin oder Apotheker
  • Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat als Nachweis Ihrer Würdigkeit und Zuverlässigkeit (Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
  • Ärztliche Bescheinigung Ihrer gesundheitlichen Eignung (Diese Bescheinigung darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein. Der Nachweis kann von einer Behörde aus Ihrem Ausbildungsstaat sein.)
  • Erklärung, dass Sie in Deutschland noch keinen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt haben

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen.

Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
  • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das sind allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und medizinische Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

Kosten

Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

  • Approbation: EUR 270,00 bis EUR 550,00

Hinzu kommen weitere Kosten für

  • Fachsprachtest Stufen B 2 bis C 1
  • Kenntnisprüfung (eine Möglichkeit bei ausstehenden Unterlagen für die Berufserlaubnis den Kenntnisnachweis zu erbringen)
  • bei Bedarf weitere Kosten zum Beispiel für Gutachten
  • zusätzlich können weitere Kosten für Nachweise entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Kosten

Die Antragsbearbeitung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand.

  • Approbation: EUR 270,00 bis EUR 550,00

Hinzu kommen weitere Kosten für

  • Fachsprachtest Stufen B 2 bis C 1
  • Kenntnisprüfung (eine Möglichkeit bei ausstehenden Unterlagen für die Berufserlaubnis den Kenntnisnachweis zu erbringen)
  • bei Bedarf weitere Kosten zum Beispiel für Gutachten
  • zusätzlich können weitere Kosten für Nachweise entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Apothekerin oder Apotheker gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Apothekerin oder Apotheker arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Apothekerin oder Apotheker gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Apothekerin oder Apotheker arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, eine Eignungsprüfung abzulegen. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen die Approbation als Apothekerin oder Apotheker. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb eines Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und welche Unterlagen fehlen.

 Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren drei Monate mit der Möglichkeit einer begründeten Verlängerung auf maximal 4 Monate.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen innerhalb eines Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen gleichzeitig mit, ob und welche Unterlagen fehlen.

 Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren drei Monate mit der Möglichkeit einer begründeten Verlängerung auf maximal 4 Monate.

Fristen

keine

Fristen

keine

Formulare / Onlineverfahren

Aus dem Angebot der für Brandenburg zuständigen Stelle:

Ein Online-Verwaltungsverfahren findet nicht statt. Die Kontaktaufnahme zur Verfahrenseinleitung ist über den einheitlichen Ansprechpartner möglich (Umsetzungspflicht bezüglich Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG enthält kein Wahlrecht unwilliger Behörden)

Formulare / Onlineverfahren

Aus dem Angebot der für Brandenburg zuständigen Stelle:

Ein Online-Verwaltungsverfahren findet nicht statt. Die Kontaktaufnahme zur Verfahrenseinleitung ist über den einheitlichen Ansprechpartner möglich (Umsetzungspflicht bezüglich Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG enthält kein Wahlrecht unwilliger Behörden)

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Weiterführende Informationen

Einen Überblick verschafft das Landesamt auf seiner Website.

Weiterführende Informationen

Einen Überblick verschafft das Landesamt auf seiner Website.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de