Altenpflegerin Altenpfleger Führen der Berufsbezeichnung Erlaubnis
Beschreibung
Die Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Altenpfleger oder Altenpflegerin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Beschreibung
Die Tätigkeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Altenpfleger oder Altenpflegerin ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ führen und ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle (einer Behörde) erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungs-Verfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die volle Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation erfüllen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Rechtsgrundlage
- § 58 Absatz 2 Pflegeberufegesetz in Verbindung mit § 59 Absatz 3 und § 61 Pflegeberufegesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe, insbesondere Teil 4 Abschnitt 2 und Anlage 4
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung kann bis zum 31. Dezember 2024 noch auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Pflegeberufegesetz zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erfüllt sind.
- Beitrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über das Altenpflegegesetz am Ende der Seite mit Link zum Gesetzestext im Bundesgesetzblatt online für das Jahr 2000.
Rechtsgrundlage
- § 58 Absatz 2 Pflegeberufegesetz in Verbindung mit § 59 Absatz 3 und § 61 Pflegeberufegesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe, insbesondere Teil 4 Abschnitt 2 und Anlage 4
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung kann bis zum 31. Dezember 2024 noch auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 Pflegeberufegesetz zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ erfüllt sind.
- Beitrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über das Altenpflegegesetz am Ende der Seite mit Link zum Gesetzestext im Bundesgesetzblatt online für das Jahr 2000.
Erforderliche Unterlagen
Staatsangehörigkeitsnachweis
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
- Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
- eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
- Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
- Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
- eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
- ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.
Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
Staatsangehörigkeitsnachweis
- Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
- Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
- Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
- eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
- Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
- Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
- eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
- ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.
Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten können.)
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Voraussetzungen
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten können.)
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Altenpfleger oder Altenpflegerin und haben keine Vorstrafen.
- Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen reicht von EUR 46,00 bis EUR 439,00 in Tarifstelle 3.1.1 der Gebührenübersicht in Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg (GebO MASGF) . Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall.
Kosten
Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen reicht von EUR 46,00 bis EUR 439,00 in Tarifstelle 3.1.1 der Gebührenübersicht in Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie des Landes Brandenburg (GebO MASGF) . Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand im Einzelfall.
Verfahrensablauf
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.
Verfahrensablauf
Prüfung der Gleichwertigkeit
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“ bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpfleger oder Altenpflegerin. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.
Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.
Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Altenpfleger oder Altenpflegerin arbeiten. Die zuständige Stelle bietet Ihnen aber an, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.
Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem maximal dreijährigen Anpassungslehrgang wählen. Die Eignungsprüfung bezieht sich auf die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als „Altenpfleger“ oder „Altenpflegerin“.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.
Fristen
keine
Fristen
keine
Sprachen
deutsch
Sprachen
deutsch
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Rechtsbehelfe
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung
Abteilung 5, Dezernat 50
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 2893 800
service@lasv,brandenburg.de
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung
Abteilung 5, Dezernat 50
Zeppelinstraße 48
14471 Potsdam
+49 355 2893 800
service@lasv,brandenburg.de
Ansprechpunkt
Sylvia Doehler
Telefon: +49 355 2893 231
E-Mail: mailto:sylvia.doehler@lasv.brandenburg.de
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Sylvia Doehler
Telefon: +49 355 2893 231
E-Mail: mailto:sylvia.doehler@lasv.brandenburg.de