Altenpflegehelferin und -helfer Führen der Berufsbezeichnung Berechtigung
Beschreibung
Die zuständige Behörde entscheidet auf Ihren Antrag über die Gleichwertigkeit Ihrer in einem EU-/EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz oder in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation mit der in Brandenburg geregelten Qualifikation. Wird die Gleichwertigkeit bejaht und liegen die weiteren persönlichen, gesundheitlichen und sprachlichen Voraussetzungen vor, erteilt die zuständige Stelle die Erlaubnis, die Berufbezeichnung zu führen. Andernfalls werden Anpassungsmaßnahmen vorgeschlagen.
Ohne die formale Anerkennung dürfen Sie aber nicht die deutsche Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führen. Sie können dann eventuell nicht uneingeschränkt und nicht in vollem Umfang in diesem Bereich arbeiten.
Rechtsgrundlage
- Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz – BbgAltPflHG
- Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung Brandenburg – AltPflHilfeAPrV
Erforderliche Unterlagen
- Ein Antragsschreiben;
- Einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis), eventuell Ihre Heiratsurkunde (wenn sich Ihr Familienname geändert hat);
- Ihren Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste Ihrer Ausbildungsgänge und Ihrer Berufspraxis)
- Nachweise von Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement);
- Nachweise über Ihre Berufspraxis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern);
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
- Wenn Sie in einem Drittstaat wohnen oder Staatsangehöriger eines Drittstaates sind: Eine Erklärung darüber, dass Sie in Brandenburg als „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ arbeiten wollen (zum Beispiel ein Nachweis, dass Sie Ihr Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit beantragt haben oder ein Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gesprochen haben). Oder eine Bescheinigung, dass Sie in Brandenburg wohnen (Meldebescheinigung).
- Eventuell eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten dürfen.
- Eventuell für Personen mit Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsstaat über die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung).
- Eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben.
Folgende Dokumente können Sie zu einem späteren Zeitpunkt abgeben:
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse
- Als Nachweis für Ihre persönliche Eignung/Zuverlässigkeit: Ein amtliches Führungszeugnis von einer deutschen Behörde. Oder eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland (zum Beispiel einen Strafregisterauszug, ein Certificate of Good Standing). Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel nicht älter als drei Monate sein.
- Als Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung. Darin bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin, dass Sie gesund sind und in Ihrem Beruf arbeiten können. Das Dokument darf nicht älter als drei Monate sein.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
Voraussetzungen
Sie dürfen sich erst „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ nennen, wenn
- Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland anerkannt wurde und
- Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
- Persönliche Eignung (Das heißt zum Beispiel, dass Sie keine Straftaten begangen haben und zuverlässig sind.)
- Gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch in Ihrem Beruf arbeiten können.)
- Deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B2 des gemeinsamen Referenzrahmens, wenn Ihre Muttersprache nicht deutsch ist.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer beträgt nach der Tarifstelle 3.1.1 der Gebührenverordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen zwischen EUR 44,00 und EUR 418,00 je nach Aufwand.
Verfahrensablauf
Jede Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann einen Antrag stellen und das Verfahren durchlaufen. Es ist nicht relevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Wenn Sie in einem Drittstaat wohnen und Staatsangehöriger eines Drittstaats sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie in Brandenburg als „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ arbeiten wollen.
- Sie stellen einen Antrag auf „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ bei der zuständigen Behörde.
- Die zuständige Behörde vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde Ihre Berufspraxis, sonstige Befähigungsnachweise und sonstige Qualifikationen. (Gleichwertigkeitsprüfung)
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mit (Bescheid).
Folgende Entscheidungen sind möglich:
- Die Gleichwertigkeit zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation wird festgestellt und alle weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Dann wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die formale Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Sie dürfen sich „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ nennen. Sie werden rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einer entsprechenden deutschen Berufsqualifikation.
- Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie auch nicht mit Ihrer Berufspraxis und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie können aber eine Ausgleichsmaßnahme machen und die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Eine Ausgleichsmaßnahme ist
- ein Anpassungslehrgang oder
- eine Eignungsprüfung.
Sie können wählen, ob Sie den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung absolvieren. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mit (Bescheid). Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ist ein Rechtsbehelf zulässig. Die Entscheidung wird dann überprüft. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren bis zu drei Monate. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle das Verfahren einmal verlängern. Für Personen mit einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz darf das Verfahren nur um einen Monat verlängert werden. Das gilt auch, wenn Ihre Berufsqualifikation anderswo erworben aber in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurde.
Fristen
Die zuständige Behörde kann Ihnen Fristen setzen, wenn Sie Nachweise oder Erklärungen nachreichen müssen.
Publikationen
Hinweise
Der Antrag kann auch mit den Antragsassistenten an den Einheitlichen Ansprechpartner gesendet werden. Dieser leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens müssen Sie die Originaldokumente oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
Zur Beratung können Sie das IQ-Netzwerk nutzen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Lipezker Straße 45 Haus 5
03048 Cottbus
Telefon: +49 355 2893 0
E-Mail: post@lasv.brandenburg.de
Ansprechpunkt
Dezernat 50
Frau Sylvia Doehler
Telefon: +49 355 2893 231
E-Mail: sylvia.doehler@lasv.brandenburg.de
Beschreibung
Die zuständige Behörde entscheidet auf Ihren Antrag über die Gleichwertigkeit Ihrer in einem EU-/EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz oder in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation mit der in Brandenburg geregelten Qualifikation. Wird die Gleichwertigkeit bejaht und liegen die weiteren persönlichen, gesundheitlichen und sprachlichen Voraussetzungen vor, erteilt die zuständige Stelle die Erlaubnis, die Berufbezeichnung zu führen. Andernfalls werden Anpassungsmaßnahmen vorgeschlagen.
Ohne die formale Anerkennung dürfen Sie aber nicht die deutsche Berufsbezeichnung „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ führen. Sie können dann eventuell nicht uneingeschränkt und nicht in vollem Umfang in diesem Bereich arbeiten.
Rechtsgrundlage
- Brandenburgisches Altenpflegehilfegesetz – BbgAltPflHG
- Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung Brandenburg – AltPflHilfeAPrV
Erforderliche Unterlagen
- Ein Antragsschreiben;
- Einen Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis), eventuell Ihre Heiratsurkunde (wenn sich Ihr Familienname geändert hat);
- Ihren Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste Ihrer Ausbildungsgänge und Ihrer Berufspraxis)
- Nachweise von Ihrer Berufsqualifikation (Urkunde, detaillierte Fächer- und Stundenübersicht zu Theorie und Praxis, Diploma Supplement);
- Nachweise über Ihre Berufspraxis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer (zum Beispiel Zeugnisse von Arbeitgebern);
- Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
- Wenn Sie in einem Drittstaat wohnen oder Staatsangehöriger eines Drittstaates sind: Eine Erklärung darüber, dass Sie in Brandenburg als „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ arbeiten wollen (zum Beispiel ein Nachweis, dass Sie Ihr Einreisevisum zur Erwerbstätigkeit beantragt haben oder ein Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern gesprochen haben). Oder eine Bescheinigung, dass Sie in Brandenburg wohnen (Meldebescheinigung).
- Eventuell eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Ausbildungsstaat als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer arbeiten dürfen.
- Eventuell für Personen mit Qualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz: Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde in Ihrem Ausbildungsstaat über die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG (Konformitätsbescheinigung).
- Eine schriftliche Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben.
Folgende Dokumente können Sie zu einem späteren Zeitpunkt abgeben:
- Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse
- Als Nachweis für Ihre persönliche Eignung/Zuverlässigkeit: Ein amtliches Führungszeugnis von einer deutschen Behörde. Oder eine Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland (zum Beispiel einen Strafregisterauszug, ein Certificate of Good Standing). Das amtliche Führungszeugnis soll bei der Vorlage in der Regel nicht älter als drei Monate sein.
- Als Nachweis für die gesundheitliche Eignung: Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung. Darin bestätigt ein Arzt oder eine Ärztin, dass Sie gesund sind und in Ihrem Beruf arbeiten können. Das Dokument darf nicht älter als drei Monate sein.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original vorzeigen oder als Kopie abgeben müssen. Einige Kopien müssen amtlich beglaubigt sein.
Voraussetzungen
Sie dürfen sich erst „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ nennen, wenn
- Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland anerkannt wurde und
- Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
- Persönliche Eignung (Das heißt zum Beispiel, dass Sie keine Straftaten begangen haben und zuverlässig sind.)
- Gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch in Ihrem Beruf arbeiten können.)
- Deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B2 des gemeinsamen Referenzrahmens, wenn Ihre Muttersprache nicht deutsch ist.
Kosten
Die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer beträgt nach der Tarifstelle 3.1.1 der Gebührenverordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen zwischen EUR 44,00 und EUR 418,00 je nach Aufwand.
Verfahrensablauf
Jede Person, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann einen Antrag stellen und das Verfahren durchlaufen. Es ist nicht relevant, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Wenn Sie in einem Drittstaat wohnen und Staatsangehöriger eines Drittstaats sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie in Brandenburg als „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ arbeiten wollen.
- Sie stellen einen Antrag auf „Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung“ bei der zuständigen Behörde.
- Die zuständige Behörde vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer. Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde Ihre Berufspraxis, sonstige Befähigungsnachweise und sonstige Qualifikationen. (Gleichwertigkeitsprüfung)
- Die zuständige Behörde teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mit (Bescheid).
Folgende Entscheidungen sind möglich:
- Die Gleichwertigkeit zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation wird festgestellt und alle weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Dann wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt. Sie erhalten die formale Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Sie dürfen sich „Altenpflegehelferin“ oder „Altenpflegehelfer“ nennen. Sie werden rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einer entsprechenden deutschen Berufsqualifikation.
- Es gibt wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Diese Unterschiede konnten Sie auch nicht mit Ihrer Berufspraxis und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgleichen. Dann wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie können aber eine Ausgleichsmaßnahme machen und die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Eine Ausgleichsmaßnahme ist
- ein Anpassungslehrgang oder
- eine Eignungsprüfung.
Sie können wählen, ob Sie den Anpassungslehrgang oder die Eignungsprüfung absolvieren. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.
Die zuständige Behörde teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mit (Bescheid). Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde ist ein Rechtsbehelf zulässig. Die Entscheidung wird dann überprüft. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats, dass Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren bis zu drei Monate. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle das Verfahren einmal verlängern. Für Personen mit einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz darf das Verfahren nur um einen Monat verlängert werden. Das gilt auch, wenn Ihre Berufsqualifikation anderswo erworben aber in einem dieser Staaten bereits anerkannt wurde.
Fristen
Die zuständige Behörde kann Ihnen Fristen setzen, wenn Sie Nachweise oder Erklärungen nachreichen müssen.
Publikationen
Hinweise
Der Antrag kann auch mit den Antragsassistenten an den Einheitlichen Ansprechpartner gesendet werden. Dieser leitet den Antrag an die zuständige Stelle weiter, die das Anerkennungsverfahren durchführt. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Sie können Ihren Antrag in der Regel auch elektronisch stellen. Die elektronische Übersendung von Nachweisen und anderen Unterlagen ist aber nur dann möglich, wenn diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von der Schweiz ausgestellt oder anerkannt wurden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens müssen Sie die Originaldokumente oder die beglaubigten Kopien vorlegen.
Zur Beratung können Sie das IQ-Netzwerk nutzen.
Zuständige Stelle
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg
Lipezker Straße 45 Haus 5
03048 Cottbus
Telefon: +49 355 2893 0
E-Mail: post@lasv.brandenburg.de
Ansprechpunkt
Dezernat 50
Frau Sylvia Doehler
Telefon: +49 355 2893 231
E-Mail: sylvia.doehler@lasv.brandenburg.de