Ingenieurin und Ingenieur

Öffentliche Bestellung als Sachverständige durch die Ingenieurkammer

Beschreibung

Die Brandenburgische Ingenieurkammer bestellt und vereidigt Sachverständige für Sachgebiete des Ingenieurwesens.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Rechtsgrundlage

§ 36 Gewerbeordnung (GewO)

Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Voraussetzungen

Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 3 der Sachverständigenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer (PDF-Datei).

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Brandenburgische Ingenieurkammer bestimmt.

(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn

  1. er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz zu führen, soweit nicht § 25 zutrifft,
  2. er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
  3. er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrages das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  4. d) keine weiteren Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen;
  5. er eine angemessene Berufspraxis, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Absatz 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
  6. er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  7. er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  8. er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
  9. er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
  10. er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht;
  11. er schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und die Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung zu unterziehen und die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

  1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. h) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
  2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem. § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
  3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO

(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Absatz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO).

(2) Darüber hinaus ist § 3 Absatz 2 und 3 anwendbar.

Verfahrensablauf

Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Geschäftsstelle diese auf formale Vollständigkeit und leitet die Unterlagen an den Sachverständigenausschuss der BBIK weiter. Die Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen, sowie die persönliche Eignung des Antragstellers und die Erfüllung der Mindestanforderungen an den eingereichten Gutachten erfolgt durch den Sachverständigenausschuss der BBIK. Hierbei werden die Antragsunterlagen und die eingereichten Gutachten geprüft und der Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch mit dem Sachverständigenausschuss eingeladen. Bei positiver Einschätzung werden die Antragsunterlagen zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde an ein fachlich zuständiges Fachgremium weitergeleitet. Dort wird die Überprüfung der Gutachten auf ihre fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft. Bei einem positiven Ergebnis der Gutachtenüberprüfung durch das Fachgremium findet ein mündliches Fachgespräch statt. Weißt der Antragsteller die „Besondere Sachkunde“ in den Prüfungen nach, erhält die Bestellungskörperschaft ein entsprechendes Votum mitgeteilt. Bei einem negativen Votum endet hier das Antragsverfahren.

Liegen zusammenfassend positive Ergebnisse der Überprüfung der „Persönlichen Eignung“, der „Mindestanforderungen an Gutachten“ und der „Besonderen Sachkunde“ vor, wird durch den Sachverständigenausschuss eine Empfehlung an den Vorstand der BBIK gegeben, die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzunehmen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch den Präsidenten der BBIK durchgeführt. In allen anderen Fällen wird vom Sachverständigenausschuss der BBIK entweder die Empfehlung zur Zurückstellung oder zur Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ausgesprochen. Der Antragsteller erhält eine entsprechende Mitteilung.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • beglaubigte Kopien des Ingenieurzeugnisses und anderer beruflicher Prüfungszeugnisse
  • Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs
  • aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Bescheinigung des Finanzamtes
  • mindestens drei Referenzen (Name und Anschrift)
  • Nachweis über die Teilnahme von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
  • Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigungen von Antragstellern in nicht selbständigen Arbeitsverhältnissen
  • mindestens fünf eigen gefertigte Gutachten in dreifacher Ausfertigung
  • Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK

Kosten

  • Bearbeitungsgebühr EUR 205,00
  • Prüfungsgebühr bei Nutzung eigner oder vertraglich gebundener Fachgremien: EUR 515,00 - EUR 1.535,00 (nach dem Umfang der Sachkundeprüfung)
  • Prüfung bei Nutzung fremder Fachgremien: die Berechnung erfolgt zum Nachweis bis maximal EUR 2.600,00
  • Bestellung und Vereidigung  EUR 155,00  (beinhaltet Übergabe der Urkunde, Ausweis und Stempel)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung. An der Überprüfung ist nicht nur der Sachverständigenausschuss der BBIK beteiligt, sondern es wird auch ein unabhängiges Fachgremium eingeschaltet, das je nach Sachgebiet auch bei einer anderen Kammer und in einem anderen Bundesland angesiedelt sein kann. Daher kann keine Bearbeitungszeit genannt werden.

Fristen

Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.

Beschreibung

Die Brandenburgische Ingenieurkammer bestellt und vereidigt Sachverständige für Sachgebiete des Ingenieurwesens.

Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

Rechtsgrundlage

§ 36 Gewerbeordnung (GewO)

Brandenburgisches Ingenieurgesetz (BbgIngG)

Voraussetzungen

Die Bestellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 3 der Sachverständigenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer (PDF-Datei).

§ 3 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Ein Sachverständiger ist auf Antrag öffentlich zu bestellen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Die Sachgebiete und die Bestellungsvoraussetzungen für das einzelne Sachgebiet werden durch die Brandenburgische Ingenieurkammer bestimmt.

(2) Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn

  1. er befugt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz zu führen, soweit nicht § 25 zutrifft,
  2. er eine Niederlassung als Sachverständiger im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterhält,
  3. er das 30. Lebensjahr vollendet und zum Zeitpunkt der Stellung des vollständigen Antrages das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  4. d) keine weiteren Bedenken gegen seine persönliche Eignung bestehen;
  5. er eine angemessene Berufspraxis, erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnisse (Besondere Sachkunde) und praktische Erfahrung auf dem angestrebten Bestellungsgebiet sowie die Fähigkeit, Gutachten zu erstatten als auch die in § 2 Absatz 2 genannten Leistungen zu erbringen, nachweist;
  6. er über die zur Ausübung der Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt;
  7. er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  8. er die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bietet;
  9. er nachweist, dass er über einschlägige Kenntnisse des deutschen Rechts und die Fähigkeit zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststellungen und Bewertungen verfügt;
  10. er die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht;
  11. er schriftlich die Kenntnis der Sachverständigenordnung und die Bereitschaft erklärt hat, sich einer Prüfung zu unterziehen und die Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu übernehmen.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

  1. sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen des Abs. 2 Buchst. h) nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann;
  2. er bei seiner Sachverständigentätigkeit im Einzelfall keinen fachlichen Weisungen unterliegt und seine Leistungen gem. § 12 als von ihm selbst erstellt kennzeichnen kann;
  3. ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.
§ 3a Bestellungsvoraussetzungen für Anträge nach § 36a GewO

(1) Für die Anerkennung von Qualifikationen des Antragstellers aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die Voraussetzungen von § 36a Absatz 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO).

(2) Darüber hinaus ist § 3 Absatz 2 und 3 anwendbar.

Verfahrensablauf

Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Geschäftsstelle diese auf formale Vollständigkeit und leitet die Unterlagen an den Sachverständigenausschuss der BBIK weiter. Die Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen, sowie die persönliche Eignung des Antragstellers und die Erfüllung der Mindestanforderungen an den eingereichten Gutachten erfolgt durch den Sachverständigenausschuss der BBIK. Hierbei werden die Antragsunterlagen und die eingereichten Gutachten geprüft und der Antragsteller zu einem persönlichen Gespräch mit dem Sachverständigenausschuss eingeladen. Bei positiver Einschätzung werden die Antragsunterlagen zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde an ein fachlich zuständiges Fachgremium weitergeleitet. Dort wird die Überprüfung der Gutachten auf ihre fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft. Bei einem positiven Ergebnis der Gutachtenüberprüfung durch das Fachgremium findet ein mündliches Fachgespräch statt. Weißt der Antragsteller die „Besondere Sachkunde“ in den Prüfungen nach, erhält die Bestellungskörperschaft ein entsprechendes Votum mitgeteilt. Bei einem negativen Votum endet hier das Antragsverfahren.

Liegen zusammenfassend positive Ergebnisse der Überprüfung der „Persönlichen Eignung“, der „Mindestanforderungen an Gutachten“ und der „Besonderen Sachkunde“ vor, wird durch den Sachverständigenausschuss eine Empfehlung an den Vorstand der BBIK gegeben, die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzunehmen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch den Präsidenten der BBIK durchgeführt. In allen anderen Fällen wird vom Sachverständigenausschuss der BBIK entweder die Empfehlung zur Zurückstellung oder zur Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ausgesprochen. Der Antragsteller erhält eine entsprechende Mitteilung.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • beglaubigte Kopien des Ingenieurzeugnisses und anderer beruflicher Prüfungszeugnisse
  • Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs
  • aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
  • amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Bescheinigung des Finanzamtes
  • mindestens drei Referenzen (Name und Anschrift)
  • Nachweis über die Teilnahme von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
  • Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigungen von Antragstellern in nicht selbständigen Arbeitsverhältnissen
  • mindestens fünf eigen gefertigte Gutachten in dreifacher Ausfertigung
  • Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK

Kosten

  • Bearbeitungsgebühr EUR 205,00
  • Prüfungsgebühr bei Nutzung eigner oder vertraglich gebundener Fachgremien: EUR 515,00 - EUR 1.535,00 (nach dem Umfang der Sachkundeprüfung)
  • Prüfung bei Nutzung fremder Fachgremien: die Berechnung erfolgt zum Nachweis bis maximal EUR 2.600,00
  • Bestellung und Vereidigung  EUR 155,00  (beinhaltet Übergabe der Urkunde, Ausweis und Stempel)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung. An der Überprüfung ist nicht nur der Sachverständigenausschuss der BBIK beteiligt, sondern es wird auch ein unabhängiges Fachgremium eingeschaltet, das je nach Sachgebiet auch bei einer anderen Kammer und in einem anderen Bundesland angesiedelt sein kann. Daher kann keine Bearbeitungszeit genannt werden.

Fristen

Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Brandenburgischen Ingenieurkammer unter www.bbik.de.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Zuständige Stelle

Brandenburgische Ingenieurkammer (BBIK)
Körperschaft öffentlichen Rechts
Schlaatzweg 1
14473 Potsdam
Tel: +49-331-7 43 18-0
Fax: +49-331-7 43 18-30
E-Mail: info@bbik.de
Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist das Brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung.

Formulare

Hier gelangen Sie direkt zur Themenseite der BBIK mit dem entsprechenden Antragsformular.

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