Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen

Bestätigung der Anzeige

Beschreibung

Die Gewerbeordnung sieht für die selbstständige grenzüberschreitende Erbringung von Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, eine Pflicht zur vorherigen Meldung der Aufnahme der Tätigkeit vor. Die Anzeigepflicht richtet sich an natürliche Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren zum Beispiel für das Bewachungsgewerbe in § 34a Absatz 1 Satz 4 GewO, für den Tierhandel in § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln in § 22 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz. Über die Anzeige erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, die auch mitteilt, ob ein Fall der Nachprüfung der Qualifikation vorliegt. Ohne Nachprüfung können Sie die Tätigkeit aufnehmen, mit Nachprüfung muss diese abgewartet werden. Die Nachprüfung ist zugelassen für reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung fallen.

Beschreibung

Die Gewerbeordnung sieht für die selbstständige grenzüberschreitende Erbringung von Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, eine Pflicht zur vorherigen Meldung der Aufnahme der Tätigkeit vor. Die Anzeigepflicht richtet sich an natürliche Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren zum Beispiel für das Bewachungsgewerbe in § 34a Absatz 1 Satz 4 GewO, für den Tierhandel in § 11 Absatz 2 Nummer 1 Tierschutzgesetz oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln in § 22 Absatz 3 Pflanzenschutzgesetz. Über die Anzeige erhalten Sie eine Empfangsbestätigung, die auch mitteilt, ob ein Fall der Nachprüfung der Qualifikation vorliegt. Ohne Nachprüfung können Sie die Tätigkeit aufnehmen, mit Nachprüfung muss diese abgewartet werden. Die Nachprüfung ist zugelassen für reglementierte Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung fallen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (zum Beispiel durch Personalausweis oder Reisepass);
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;
  • Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit dort nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt wurde;
  • Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);
  • Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (also an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist);
  • Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit nicht auch im Herkunftsstaat reglementiert ist;
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.

Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (zum Beispiel durch Personalausweis oder Reisepass);
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;
  • Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit dort nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt wurde;
  • Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundesjagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);
  • Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert ist (also an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ist);
  • Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tätigkeit nicht auch im Herkunftsstaat reglementiert ist;
  • Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.

Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorgenannten Unterlagen beigefügt sind.

Voraussetzungen

Der Dienstleistungserbringer muss die Tätigkeit in Brandenburg von einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat aus ausüben wollen.

Voraussetzungen

Der Dienstleistungserbringer muss die Tätigkeit in Brandenburg von einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat aus ausüben wollen.

Kosten

Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei, soweit nicht eine Nachprüfung der Qualifikation vorgeschrieben ist.

Kosten

Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei, soweit nicht eine Nachprüfung der Qualifikation vorgeschrieben ist.

Verfahrensablauf

  • Vornahme der Anzeige nach § 13a Absatz 1 GewO;
  • Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige erbracht werden;
  • Die zuständige öffentliche Stelle erteilt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und ob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist; bei notwendiger Nachprüfung erfolgt durch die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis;
  • bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung;
  • die Entscheidung ergeht spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen;
  • ergibt die Nachprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

Verfahrensablauf

  • Vornahme der Anzeige nach § 13a Absatz 1 GewO;
  • Tätigkeit darf sofort nach der Anzeige erbracht werden;
  • Die zuständige öffentliche Stelle erteilt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige eine Eingangsbestätigung, aus der hervorgeht, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit vorliegen und ob die Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist; bei notwendiger Nachprüfung erfolgt durch die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags und der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis;
  • bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung;
  • die Entscheidung ergeht spätestens zwei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch notwendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen;
  • ergibt die Nachprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich ein Monat binnen dessen die Empfangsbescheinigung mit der Mitteilung über die Notwendigkeit der Nachprüfung verbunden ist oder im Falle der Nachprüfung, deren Ergebnis mitgeteilt wird. Beachtet die zuständige Stelle die Bearbeitungsdauer nicht, darf die Dienstleistung erbracht werden.

Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich ein Monat binnen dessen die Empfangsbescheinigung mit der Mitteilung über die Notwendigkeit der Nachprüfung verbunden ist oder im Falle der Nachprüfung, deren Ergebnis mitgeteilt wird. Beachtet die zuständige Stelle die Bearbeitungsdauer nicht, darf die Dienstleistung erbracht werden.

Fristen

Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Fristen

Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Hinweise

Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. Sonst ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

Hinweise

Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen. Sonst ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

Zuständige Stelle

Die Anzeige ist an die Stelle zu richten, die für die Anerkennung der Berufsqualifikation im jeweiligen Beruf zuständig ist.

Bei Sachkundenachweisen im Rahmen der Gewerbeordnung sind dies die örtlichen Gewerbeämter.

Zuständige Stelle

Die Anzeige ist an die Stelle zu richten, die für die Anerkennung der Berufsqualifikation im jeweiligen Beruf zuständig ist.

Bei Sachkundenachweisen im Rahmen der Gewerbeordnung sind dies die örtlichen Gewerbeämter.