Dolmetscher/-in - allgemeine Beeidigung - Bescheinigung

Beschreibung

Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscher im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

Dem Dolmetscher wird eine Bescheinigung über seine allgemeine Beeidigung ausgestellt.

Die allgemein beeidigten Dolmetscher werden mit ihrer Zustimmung in eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme.

Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Antragsformulare sind im Internet auf den Serviceseiten der Landgerichte und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verfügbar.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Inland oder Zeugnis über eine im Inland bestandene staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Zeugnis über eine im Ausland bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist

Die Qualifikationsnachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit einzureichen. Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Weiterhin sind mit dem Antrag einzureichen

  • tabellarischer Lebenslauf,
  • polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes),
  • bei Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis

Voraussetzungen

Für die Beeidigung als Dolmetscher:

  • bestandene Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung im Ausland; in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache im Inland weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden
  • Nachweis der praktischen Tätigkeit als Dolmetscher
  • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
  • Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland

Kosten

Für die Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  • Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (Nr. 4.1 JKGBbg): EUR 120,00;
  • Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um EUR 20,00;
  • Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nr. 4.1 und 4.2 vorgesehen ist (Nr. 4.3 JKGBbg): EUR 40,00.

Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von EUR 160,00 nicht überschritten werden.

Verfahrensablauf

Die allgemeine Beeidigung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Der Antrag ist an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bezirk, in dem die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Eine Karte mit den örtlichen Zuständigkeiten finden Sie im Justizportal, erreichbar durch einen Mausklick.

  • Kontrolle der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und ggf. Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
  • insbesondere bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit Prüfung durch weitere Ermittlungen und ggf. eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

Fristen

Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, und die Übersetzungsermächtigung sind grundsätzlich unbefristet gültig. Es sei denn, es liegt ein wirksamer Widerruf gemäß § 5 BbgDolmG vor.

Formulare

Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer (PDF, 22.8 KB)

Publikationen

Informationsseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zur Allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer

Hinweise

Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.

Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.

Beschreibung

Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscher im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen.

Dem Dolmetscher wird eine Bescheinigung über seine allgemeine Beeidigung ausgestellt.

Die allgemein beeidigten Dolmetscher werden mit ihrer Zustimmung in eine bundesweite Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank übernommen. Die Datenbank unterliegt der öffentlichen Einsichtnahme.

Die allgemeine Beeidigung hat den Vorteil, dass bei der Zuziehung durch ein Gericht oder einen Notar statt der Eidesleistung im Einzelfall die Berufung auf den allgemeinen Eid genügt.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Antragsformulare sind im Internet auf den Serviceseiten der Landgerichte und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts verfügbar.

Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen erforderlich:

  • Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Inland oder Zeugnis über eine im Inland bestandene staatliche Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung oder
  • Zeugnis über eine im Ausland bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannt ist

Die Qualifikationsnachweise sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher sind darüber hinaus Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit einzureichen. Soweit die genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen. Weiterhin sind mit dem Antrag einzureichen

  • tabellarischer Lebenslauf,
  • polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes),
  • bei Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis

Voraussetzungen

Für die Beeidigung als Dolmetscher:

  • bestandene Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule im Inland oder eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung im Ausland; in Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache im Inland weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden
  • Nachweis der praktischen Tätigkeit als Dolmetscher
  • die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit
  • Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Besitz einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland

Kosten

Für die Beeidigung von Dolmetschern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz (JKGBbg) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  • Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (Nr. 4.1 JKGBbg): EUR 120,00;
  • Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um EUR 20,00;
  • Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr gemäß Nr. 4.1 und 4.2 vorgesehen ist (Nr. 4.3 JKGBbg): EUR 40,00.

Sind mehrere Gebühren des 4. Abschnitts nebeneinander zu erheben, so darf die Höchstgebühr von EUR 160,00 nicht überschritten werden.

Verfahrensablauf

Die allgemeine Beeidigung erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Der Antrag ist an die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten; die Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Bezirk, in dem die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen die berufliche Niederlassung hat. Für Antragsteller ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Eine Karte mit den örtlichen Zuständigkeiten finden Sie im Justizportal, erreichbar durch einen Mausklick.

  • Kontrolle der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und ggf. Nachforderung weiterer erforderlicher Unterlagen
  • insbesondere bei Zweifeln an der persönlichen Zuverlässigkeit Prüfung durch weitere Ermittlungen und ggf. eine Anfrage beim Schuldnerverzeichnis

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

Fristen

Das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, und die Übersetzungsermächtigung sind grundsätzlich unbefristet gültig. Es sei denn, es liegt ein wirksamer Widerruf gemäß § 5 BbgDolmG vor.

Formulare

Antrag auf Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer (PDF, 22.8 KB)

Publikationen

Informationsseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zur Allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher bzw. Ermächtigung als Übersetzer

Hinweise

Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.

Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden. Vor Beginn der Tätigkeit muss der Dolmetscher dann allerdings für diese Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter vereidigt werden.