Veterinärmedizinisch-technische Assistentin und Veterinärmedizinisch-technischer Assistent

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, aus einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Bezeichnung Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Auch wenn die Qualifikation durch Ausbildung und Berufspraxis in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben wurde, ist die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung zu beantragen, wenn der Beruf dauerhaft in Deutschland ausgeübt werden soll. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit im Inland tatsächlich beabsichtigt. Die Entscheidung ergeht nach Prüfung der Qualifikationsvoraussetzungen und der weiteren persönlichen Voraussetzungen.

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Bezeichnung Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Auch wenn die Qualifikation durch Ausbildung und Berufspraxis in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben wurde, ist die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung zu beantragen, wenn der Beruf dauerhaft in Deutschland ausgeübt werden soll. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit im Inland tatsächlich beabsichtigt. Die Entscheidung ergeht nach Prüfung der Qualifikationsvoraussetzungen und der weiteren persönlichen Voraussetzungen.

Erforderliche Unterlagen

Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
  • Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
  • ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
  • Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
  • ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder einem gleichgestellten Vertragsstaat (Schweiz).
  • Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Veterninärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können.)
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder einem gleichgestellten Vertragsstaat (Schweiz).
  • Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Veterninärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können.)
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent und haben keine Vorstrafen.
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00 nach Nummer 7.4.1 des Gebührentarifs in Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV). Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus (Nummer 7.4.7 des Gebührentarifs). Entfällt in Fällen ohne inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00 nach Nummer 7.4.1 des Gebührentarifs in Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV). Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus (Nummer 7.4.7 des Gebührentarifs). Entfällt in Fällen ohne inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich: Reichen Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sowie die nötigen Nachweise bei der zuständigen Stelle direkt oder über den einheitlichen Ansprechpartner ein.

Vereinfachte Anerkennung

Erläuterung: Mit den Wörtern "gilt" und "gelten" wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, deren Wirkung der einer automatischen Anerkennung von Nachweisen mit Gleichwertigkeitsbescheinigung des Herkunftslandes nicht unähnlich ist. Eine gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt und dann ist der Weg zur inhaltlichen Gleichwertigkeitsprüfung und ihren Kosten offen.

Aufgrund von Ausbildungsnachweisen mit Bestätigungen der Behörden des EU-/EWR-/vertraglich gleichgestellten Herkunftsstaates über die Erforderlichkeit dieser Ausbildung für das Recht zur Berufsausübung und ein Ausbildungsniveau der Sekundarstufe, gilt die Qualifikation als gleichwertig.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit des Antrags, bestätigt den Eingang binnen Monatsfrist und fordert zugleich Unterlagen an, die vielleicht noch fehlen.
Die zuständige Behörde vergleicht auf Grund der eingereichten anderen Nachweise und Bestätigungen Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent Berufsgesetz und der dazu erlassenen Ausbildungsverordnung.
Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, stellt die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit fest.
Auf Antrag erhalten Sie über dieses Zwischenergebnis einen Bescheid.

Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.

Es kann sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und erläutert, warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
Sie bietet Ihnen die Möglichkeit zu einer Ausgleichsmaßnahme an.
Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ihre Berufsqualifikation wird dann als gleichwertig anerkannt.

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen

  • einem Anpassungslehrgang und
  • einer Kenntnisprüfung.

Merkmale:

  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (bis zu 3 Jahre);
  • Kenntnisprüfung: Prüfung der Unterschiede, die von der zuständigen Stelle festgestellt wurden.

Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

Verfahrensablauf

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen Sie schriftlich: Reichen Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sowie die nötigen Nachweise bei der zuständigen Stelle direkt oder über den einheitlichen Ansprechpartner ein.

Vereinfachte Anerkennung

Erläuterung: Mit den Wörtern "gilt" und "gelten" wird eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, deren Wirkung der einer automatischen Anerkennung von Nachweisen mit Gleichwertigkeitsbescheinigung des Herkunftslandes nicht unähnlich ist. Eine gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, wenn es dafür Anhaltspunkte gibt und dann ist der Weg zur inhaltlichen Gleichwertigkeitsprüfung und ihren Kosten offen.

Aufgrund von Ausbildungsnachweisen mit Bestätigungen der Behörden des EU-/EWR-/vertraglich gleichgestellten Herkunftsstaates über die Erforderlichkeit dieser Ausbildung für das Recht zur Berufsausübung und ein Ausbildungsniveau der Sekundarstufe, gilt die Qualifikation als gleichwertig.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Die zuständige Stelle prüft die Vollständigkeit des Antrags, bestätigt den Eingang binnen Monatsfrist und fordert zugleich Unterlagen an, die vielleicht noch fehlen.
Die zuständige Behörde vergleicht auf Grund der eingereichten anderen Nachweise und Bestätigungen Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent Berufsgesetz und der dazu erlassenen Ausbildungsverordnung.
Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, stellt die zuständige Stelle die Gleichwertigkeit fest.
Auf Antrag erhalten Sie über dieses Zwischenergebnis einen Bescheid.

Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen.

Es kann sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und erläutert, warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
Sie bietet Ihnen die Möglichkeit zu einer Ausgleichsmaßnahme an.
Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ihre Berufsqualifikation wird dann als gleichwertig anerkannt.

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen

  • einem Anpassungslehrgang und
  • einer Kenntnisprüfung.

Merkmale:

  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (bis zu 3 Jahre);
  • Kenntnisprüfung: Prüfung der Unterschiede, die von der zuständigen Stelle festgestellt wurden.

Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Kenntnisprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder "Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung der zuständigen Stelle, dass Ihre Unterlagen angekommen sind: innerhalb eines Monats, dabei wird mitgeteilt, ob Unterlagen fehlen
  • In Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden. Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz dauert das Verfahren 3 Monate.
  • Für Ausgleichsmaßnahmen gilt, dass diese innerhalb von 6 Monaten beginnen können sollen.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung der zuständigen Stelle, dass Ihre Unterlagen angekommen sind: innerhalb eines Monats, dabei wird mitgeteilt, ob Unterlagen fehlen
  • In Einzelfällen kann das Verfahren verlängert werden. Für Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz dauert das Verfahren 3 Monate.
  • Für Ausgleichsmaßnahmen gilt, dass diese innerhalb von 6 Monaten beginnen können sollen.

Fristen

keine

Fristen

keine

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-5324
Fax: +49 (0) 331 27 548 3166

Zuständige Stelle

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und
Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV)
Referat 32
Henning-von-Tresckow-Straße2-13
14467 Potsdam

Telefon: +49 (0) 331 866-5324
Fax: +49 (0) 331 27 548 3166