Markscheiderin und Markscheider

Anerkennung mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung Markscheidern vorbehalten sind, darf nur derjenige ausüben, der von der zuständigen Bergbehörde als Markscheider anerkannt ist.

§ 63 Absatz 1 BBergG regelt, dass Bergbauunternehmer für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk anzufertigen und nachzutragen haben. Das für untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk muss von einen anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden (§ 64 Absatz 1 BBergG). Anerkannt werden können nur natürliche Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation, ihrer Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung die Voraussetzungen des § 2 Brandenburgisches Markscheidergesetz erfüllen.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

  • Lebenslauf
  • Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Brandenburgisches Markscheidergesetz erforderliche Befähigung
  • amtsärztlicher Zeugnis, bei Antragsteller aus einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragsstellers
  • Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
  • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, Angabe von Zweig- und Außenstellen

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann von der Vorlage der Unterlagen ganz oder teilweise befreien.

Voraussetzungen

  • Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach oder
  • außerhalb der Bundesrepublik als Markscheider abgelegte Prüfung, sofern die Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in der Bundesrepublik gleichstehen
    • sofern keine Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung vorliegt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden

Kosten

EUR 150,00 bis EUR 300,00 (Tarifstelle 10.5.1 MWAEGebO)

Verfahrensablauf

  • Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Bei einer elektronischen Einreichung gelten die Formerfordernisse des §%nbsp;3a Verwaltungsverfahrensgesetz.
  • Der Antrag kann persönlich oder auf elektronischem Wege beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe abgegeben werden. Eine elektronische Antragstellung über das Portal des einheitlichen Ansprechpartners ist möglich. Bitte wählen Sie den Antragsassistenten im Menü "Berufsqualifikation Antragsassistenten" aus.
  • Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in Verbindung mit § 42a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als erteilt gilt.

Bearbeitungsdauer

Die Bescheidung des Antrages erfolgt im Regelfall 4 bis 6 Wochen nach Eingang des Antrages. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden. Über den Antrag ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 Brandenburgisches Markscheidergesetz in Verbindung mit § 1 VwVfG Bbg und § 42 a VwVfG innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Wird nicht binnen drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

Fristen

Es können für die Vorlage von Unterlagen Fristen gesetzt werden, die dem zügigen Fortgang des Verfahrens dienen.

Hinweise

Wer ohne die Anerkennung nach dem Brandenburgischen Markscheidergesetz Tätigkeiten ausübt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Widerspruch gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und ggf. verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Widerspruchsentscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides über den Widerspruch.

Zuständige Stelle

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR)
Inselstraße 26
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0)335 48640-0
Telefax: +49 (0)335 48640-510
E-Mail: lbgr@lbgr.brandenburg.de

Beschreibung

Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung Markscheidern vorbehalten sind, darf nur derjenige ausüben, der von der zuständigen Bergbehörde als Markscheider anerkannt ist.

§ 63 Absatz 1 BBergG regelt, dass Bergbauunternehmer für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Risswerk anzufertigen und nachzutragen haben. Das für untertägige Aufsuchungs- und Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk muss von einen anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden (§ 64 Absatz 1 BBergG). Anerkannt werden können nur natürliche Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation, ihrer Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung die Voraussetzungen des § 2 Brandenburgisches Markscheidergesetz erfüllen.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

  • Lebenslauf
  • Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Brandenburgisches Markscheidergesetz erforderliche Befähigung
  • amtsärztlicher Zeugnis, bei Antragsteller aus einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragsstellers
  • Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder der Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
  • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung, Angabe von Zweig- und Außenstellen

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe kann von der Vorlage der Unterlagen ganz oder teilweise befreien.

Voraussetzungen

  • Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach oder
  • außerhalb der Bundesrepublik als Markscheider abgelegte Prüfung, sofern die Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach in der Bundesrepublik gleichstehen
    • sofern keine Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung vorliegt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden

Kosten

EUR 150,00 bis EUR 300,00 (Tarifstelle 10.5.1 MWAEGebO)

Verfahrensablauf

  • Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Bei einer elektronischen Einreichung gelten die Formerfordernisse des §%nbsp;3a Verwaltungsverfahrensgesetz.
  • Der Antrag kann persönlich oder auf elektronischem Wege beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe abgegeben werden. Eine elektronische Antragstellung über das Portal des einheitlichen Ansprechpartners ist möglich. Bitte wählen Sie den Antragsassistenten im Menü "Berufsqualifikation Antragsassistenten" aus.
  • Die Anerkennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde, soweit sie nicht nach § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) in Verbindung mit § 42a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als erteilt gilt.

Bearbeitungsdauer

Die Bescheidung des Antrages erfolgt im Regelfall 4 bis 6 Wochen nach Eingang des Antrages. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden. Über den Antrag ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 5 Brandenburgisches Markscheidergesetz in Verbindung mit § 1 VwVfG Bbg und § 42 a VwVfG innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Wird nicht binnen drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

Fristen

Es können für die Vorlage von Unterlagen Fristen gesetzt werden, die dem zügigen Fortgang des Verfahrens dienen.

Hinweise

Wer ohne die Anerkennung nach dem Brandenburgischen Markscheidergesetz Tätigkeiten ausübt, die einem anerkannten Markscheider vorbehalten sind, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Widerspruch gegen eine ablehnende oder belastende Entscheidung gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids und ggf. verwaltungsgerichtliche Klage gegen eine ablehnende oder belastende Widerspruchsentscheidung gemäß Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides über den Widerspruch.

Zuständige Stelle

Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR)
Inselstraße 26
03046 Cottbus
Telefon: +49 (0)335 48640-0
Telefax: +49 (0)335 48640-510
E-Mail: lbgr@lbgr.brandenburg.de