Logopädin und Logopäde

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Wurde die Qualifikation durch Ausbildung oder Berufspraxis in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben, kann die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung ebenso beantragt werden. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich beabsichtigt. Die Entscheidung ergeht nach Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, der Qualifikationsvoraussetzungen und der weiteren persönlichen Voraussetzungen.

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsberufs unter der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Wurde die Qualifikation durch Ausbildung oder Berufspraxis in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz erworben, kann die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung ebenso beantragt werden. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich beabsichtigt. Die Entscheidung ergeht nach Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, der Qualifikationsvoraussetzungen und der weiteren persönlichen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
  • Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
  • ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
  • Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
  • ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder einem Staat mit einzelvertraglichem Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen (Schweiz) abgeschlossene Ausbildung für den Beruf Logopädin oder Logopäde, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder einen gleichwertigen Kenntnisstand.
  • Sie sind für die Berufsausübung gesundheitlich geeignet.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Ausübung des Berufes Logopädin oder Logopäde.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnissem das ist in der Regel das Niveau der Stufe B 2 und fachsprachlich für die Logopädie C 1.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein oder Norwegen) oder einem Staat mit einzelvertraglichem Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen (Schweiz) abgeschlossene Ausbildung für den Beruf Logopädin oder Logopäde, die mit einer deutschen Ausbildung gleichwertig ist oder einen gleichwertigen Kenntnisstand.
  • Sie sind für die Berufsausübung gesundheitlich geeignet.
  • Sie sind zuverlässig und würdig für die Ausübung des Berufes Logopädin oder Logopäde.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnissem das ist in der Regel das Niveau der Stufe B 2 und fachsprachlich für die Logopädie C 1.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von EUR 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00. Auf diese Gebühr wird in der Regel ein Vorschuss in Höhe der derzeit durchschnittlichen Gebühr für die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Höhe von EUR 120,00 EUR erhoben. Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen. Auch hierauf kann ein Vorschuss erhoben werden.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Prüfung der Gleichwertigkeit

Reichen Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie die nötigen Nachweise bei der zuständigen Behörde  ein. Fehlen Unterlagen, werden diese binnen eines Monats von Ihnen angefordert.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Sie  vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Logopädin und Logopäde. Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständig Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an. Sie kann Ihnen dieses Zwischenergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.

Die zuständige Behörde prüft die Nachweise Ihrer Zuverlässigkeit, gesundheitlichen Eignung und Sprachkenntnisse. Sie erhalten bei positivem Ergebnis die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen.

Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.

Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und erklärt, warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

Die zuständige Behörde bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ihre Berufsqualifikation wird dann als gleichwertig mit einer inländisch erworbenen anerkannt.

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen

  • einem Anpassungslehrgang und
  • einer Eignungsprüfung
  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (bis zu 3 Jahre)
  • Eignungsprüfung: Prüfung nur der Unterschiede, die von der zuständigen Behörde festgestellt wurden

Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“.

Verfahrensablauf

Prüfung der Gleichwertigkeit

Reichen Sie einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie die nötigen Nachweise bei der zuständigen Behörde  ein. Fehlen Unterlagen, werden diese binnen eines Monats von Ihnen angefordert.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Sie  vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Logopädin und Logopäde. Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständig Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an. Sie kann Ihnen dieses Zwischenergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.

Die zuständige Behörde prüft die Nachweise Ihrer Zuverlässigkeit, gesundheitlichen Eignung und Sprachkenntnisse. Sie erhalten bei positivem Ergebnis die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede eventuell durch Ihre Berufspraxis ausgleichen.

Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Es kann aber sein, dass Ihre Berufspraxis nicht ausreicht. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen.

Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und erklärt, warum Sie diese nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.

Die zuständige Behörde bietet Ihnen aber eine Ausgleichsmaßnahme an. Wenn Sie diese Maßnahme erfolgreich beenden, können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen. Ihre Berufsqualifikation wird dann als gleichwertig mit einer inländisch erworbenen anerkannt.

Ausgleichsmaßnahmen

Als Ausgleichsmaßnahme können Sie wählen zwischen

  • einem Anpassungslehrgang und
  • einer Eignungsprüfung
  • Anpassungslehrgang: praktische Nachqualifizierung; kann die gesamte deutsche Ausbildungszeit für den Beruf dauern (bis zu 3 Jahre)
  • Eignungsprüfung: Prüfung nur der Unterschiede, die von der zuständigen Behörde festgestellt wurden

Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Ihre Unterlagen angekommen sind und ob Unterlagen fehlen: nach maximal einem Monat
  • bei vollständigen Unterlagen: drei Monate. In Sonderfällen Verlängerung um einen Monat möglich.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Ihre Unterlagen angekommen sind und ob Unterlagen fehlen: nach maximal einem Monat
  • bei vollständigen Unterlagen: drei Monate. In Sonderfällen Verlängerung um einen Monat möglich.

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
09:00 - 10: 30 Uhr

Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
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