Kindheitspädagogin und Kindheitspädagoge

Staatliche Anerkennung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat. Dazu ist eine Beantragung einer staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs bei der zuständigen Stelle erforderlich.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
2. ein Identitätsnachweis;
3. Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
7. ein ggf. erteilter Bescheid eines anderen Landes

Die Unterlagen zu den Nummern 2 bis 6 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern zu erstellen lassen.

Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis;
2. ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
3. ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
4. eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.

Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern zu erstellen lassen.

Wird die ausländische Berufsqualifikation anerkannt, ist gemäß § 14 BbgSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Studienabschluss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BbgSozBerG im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit gemäß § 9 BbgSozBerG;
  • Feststellung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs gemäß § 12 BbgSozBerG;
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß § 13 BbgSozBerG;
  • Feststellung der sprachlichen Voraussetzungen bei nichtdeutscher Muttersprache.

Kosten

EUR 55,00 nach Tarifstelle 2.1.2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. November 2012 (GVBl. II/12 Nr. 94)

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde (MBJS); sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden. Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung entschieden, kann diese innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

Fristen

Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.

Sprache

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen eine belastende Entscheidung der zuständigen Stelle ist das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zulässig. Hierüber muss im Bescheid eine Belehrung erfolgen. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt einen Monat ab Zustelltag des Bescheides.

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

poststelle@mbjs.brandenburg.de

Beschreibung

Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat. Dazu ist eine Beantragung einer staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin/Kindheitspädagoge zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs bei der zuständigen Stelle erforderlich.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
2. ein Identitätsnachweis;
3. Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
7. ein ggf. erteilter Bescheid eines anderen Landes

Die Unterlagen zu den Nummern 2 bis 6 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern zu erstellen lassen.

Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Identitätsnachweis;
2. ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
3. ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
4. eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.

Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern zu erstellen lassen.

Wird die ausländische Berufsqualifikation anerkannt, ist gemäß § 14 BbgSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Studienabschluss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BbgSozBerG im Studiengang Bildung und Erziehung in der Kindheit gemäß § 9 BbgSozBerG;
  • Feststellung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs gemäß § 12 BbgSozBerG;
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß § 13 BbgSozBerG;
  • Feststellung der sprachlichen Voraussetzungen bei nichtdeutscher Muttersprache.

Kosten

EUR 55,00 nach Tarifstelle 2.1.2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 6. November 2012 (GVBl. II/12 Nr. 94)

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde (MBJS); sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann bei Ausbildungsnachweisen oder Anerkennungen aus EU- oder EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz einmal um einen Monat mit Begründung verlängert werden. Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung entschieden, kann diese innerhalb von 6 Monaten abgelegt werden.

Fristen

Für die Nachreichung von Unterlagen und Erklärungen können Ihnen Fristen gesetzt werden.

Sprache

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen eine belastende Entscheidung der zuständigen Stelle ist das Rechtsmittel der Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam zulässig. Hierüber muss im Bescheid eine Belehrung erfolgen. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt einen Monat ab Zustelltag des Bescheides.

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Referat 23
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam

poststelle@mbjs.brandenburg.de