Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder aus einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Auf der Grundlage der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder -psychotherapeut die nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist,  führen Sie die Berufsbezeichnung weiter und dürfen die Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 des neuen Psychotherapiegesetzes ausüben. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

Dies gilt auch für die auf Grundlage einer Berufsqualifikation aus einem anderen Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz erteilten Approbation.

Später erteilte Approbationen gelten für die Tätigkeit und die Berufsbezeichnung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Für die Fragen der Gleichstellung ausländischer Qualifikationen siehe die Beiträge zu dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten.

Beschreibung

Auf der Grundlage der Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder -psychotherapeut die nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erteilt worden ist,  führen Sie die Berufsbezeichnung weiter und dürfen die Psychotherapie nach § 1 Absatz 2 des neuen Psychotherapiegesetzes ausüben. Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen hiervon sind zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs eine gemeinsame psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen erforderlich ist oder bei Jugendlichen eine zuvor mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnene psychotherapeutische Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

Dies gilt auch für die auf Grundlage einer Berufsqualifikation aus einem anderen Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz erteilten Approbation.

Später erteilte Approbationen gelten für die Tätigkeit und die Berufsbezeichnung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Für die Fragen der Gleichstellung ausländischer Qualifikationen siehe die Beiträge zu dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten.