Pflegefachfrau und Pflegefachmann

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsfachberufs unter der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist erlaubnispflichtig. Auch wenn Sie Ihre Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem anderen gleichgestellten Vertragsstaat wie der Schweiz erworben haben, kann die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung in Deutschland beantragt werden. Für die Bearbeitung des Antrags ist örtlich die Stelle in dem Bundesland zuständig, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die erstmalige Aufnahme einer dauerhaften Tätigkeit im Inland tatsächlich beabsichtigen.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR und der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren vereinfacht.

Beschreibung

Die Ausübung eines Gesundheitsfachberufs unter der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann ist erlaubnispflichtig. Auch wenn Sie Ihre Ausbildung in einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem anderen gleichgestellten Vertragsstaat wie der Schweiz erworben haben, kann die Anerkennung der Ausbildung und die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung in Deutschland beantragt werden. Für die Bearbeitung des Antrags ist örtlich die Stelle in dem Bundesland zuständig, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben oder die erstmalige Aufnahme einer dauerhaften Tätigkeit im Inland tatsächlich beabsichtigen.

Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR und der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Dabei kommt es darauf an, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Dann ist das Anerkennungs-Verfahren vereinfacht.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
  • Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
  • ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Ihr Reisepass mit Meldebescheinigung oder Ihr Personalausweis);
    Bei Änderung Ihres Namens: Heiratsurkunde oder anderer Beleg für die Namensänderung
Nachweise der Berufsqualifikation
  • Ausbildungsnachweise oder ein Europäischer Berufsausweis;
  • Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau, die mit dem Ausbildungsnachweis verbundene Rechtsstellung bei der Berufsausübung oder erworbene Rechte und Gleichstellungen;
  • eine Bescheinigung, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat in demselben Beruf arbeiten dürfen;
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit als Nachweis der Berufserfahrung;
  • Nachweise über Ihre sonstigen Qualifikationen (zum Beispiel berufliche Weiterbildungen, Kurse, Seminare);
  • eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben, falls vorhanden auch den erhaltenen Bescheid.
Zuverlässigkeitsnachweis (Ihre persönlichen Eignung)
  • Führungszeugnis einer deutschen Behörde: „Führungszeugnis Belegart O“, das bei der Vorlage in der Regel maximal 3 Monate alt ist, ggf. bei Antragstellung zur Vorlage bei einer Behörde: Hinweis auf diese Antragstellung;
  • eine vergleichbare Bescheinigung von einer Behörde in Ihrem Heimatland: zum Beispiel ein Strafregisterauszug;
  • ein Certificate of Good Standing.
Nachweis der gesundheitlichen Eignung
  • Ein ärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Gesundheit, die maximal 3 Monate alt ist, wenn Sie den Antrag abgeben, ggf. nachreichen.
Sprachkenntnisse
  • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse des Niveaus B2 des Referenzrahmens; ggf. nachreichen.

Sind Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache abgefasst, ist eine Übersetzung durch öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzer erforderlich.

Voraussetzungen

  • Sie wollen im Inland dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden.
  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann  oder Krankenschwester oder -Pfleger für die allgemeine Pflege aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR- oder einem gleichgestellten Vertragsstaat;
  • Sie sind gesundheitlich geeignet (das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten können);
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und haben keine Vorstrafen;
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Voraussetzungen

  • Sie wollen im Inland dauerhaft in Ihrem Beruf tätig werden.
  • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann  oder Krankenschwester oder -Pfleger für die allgemeine Pflege aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR- oder einem gleichgestellten Vertragsstaat;
  • Sie sind gesundheitlich geeignet (das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten können);
  • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und haben keine Vorstrafen;
  • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00 nach Nummer 7.4.1 des Gebührentarifs in Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV). Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus (Nummer 7.4.7 des Gebührentarifs).

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Kosten

Die Rahmengebühr beträgt je nach Verwaltungsaufwand EUR 46,00 bis bis EUR 191,00 nach Nummer 7.4.1 des Gebührentarifs in Anlage 1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV). Daneben sind alle weiteren im Antragsverfahren entstehenden Kosten (zum Beispiel für Gutachter und Prüfer) durch die Antragstellenden zu tragen.

Der Vergleich der ausländischen Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf mit der Ausbildung eines in Deutschland reglementierten Fachberufs im Gesundheitswesen zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) löst eine Gebühr von EUR 100,00 bis  EUR 690,00 aus (Nummer 7.4.7 des Gebührentarifs).

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen zum Beispiel für von Ihnen zu beschaffende Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen. Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Dazu vergleicht die zuständige Behörde Ihren Ausbildungsnachweis mit der Liste des Anhangs zum Pflegeberufegesetz und klärt, ob Sie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats vorgelegt haben, aus der sich ergibt, dass das vorausgesetzte Niveau der Ausbildung vorliegt. Sonst muss die Gleichwertigkeit geprüft werden.

Das bedeutet: Im günstigen Fall der "richtigen" Bescheinigungen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt. Nach anschließender Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprachkenntnisse wird die Erlaubnis erteilt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Krankenpfleger/-in für allgemeine Pflege gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen das Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten, insbesondere nicht mit den vorbehaltenen Tätigkeiten betraut werden.
Die zuständige Stelle kann bis 31.12.2024 über Ihren Antrag auch zu Ihren Gunsten auf der Grundlage der früheren Rechtslage entscheiden und die Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder -pfleger erlauben. Die zuständige Stelle bietet Ihnen sonst an, eine Anpassungsmaßnahme zu absolvieren. Das ist nach Ihrer Wahl eine Teilnahme an einerm Anpassungslehrgang, der bis zu drei Jahren dauert oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen auf Ihren Antrag die Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem gesonderten Bescheid. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, um die beantragte Erlaubnis zu erhalten.

Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben. Dazu vergleicht die zuständige Behörde Ihren Ausbildungsnachweis mit der Liste des Anhangs zum Pflegeberufegesetz und klärt, ob Sie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats vorgelegt haben, aus der sich ergibt, dass das vorausgesetzte Niveau der Ausbildung vorliegt. Sonst muss die Gleichwertigkeit geprüft werden.

Das bedeutet: Im günstigen Fall der "richtigen" Bescheinigungen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt. Nach anschließender Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Zuverlässigkeit, Gesundheit und Sprachkenntnisse wird die Erlaubnis erteilt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden. Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“). Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann oder Krankenpfleger/-in für allgemeine Pflege gearbeitet haben. Dies muss Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden. Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Apothekerin oder Apotheker. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen das Führen der Berufsbezeichnung Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erteilt.

Wenn die zuständige Stelle wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht anerkannt.

Die zuständige Stelle nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist. Sie dürfen dann nicht als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann arbeiten, insbesondere nicht mit den vorbehaltenen Tätigkeiten betraut werden.
Die zuständige Stelle kann bis 31.12.2024 über Ihren Antrag auch zu Ihren Gunsten auf der Grundlage der früheren Rechtslage entscheiden und die Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder -pfleger erlauben. Die zuständige Stelle bietet Ihnen sonst an, eine Anpassungsmaßnahme zu absolvieren. Das ist nach Ihrer Wahl eine Teilnahme an einerm Anpassungslehrgang, der bis zu drei Jahren dauert oder die Ablegung einer Eignungsprüfung. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Ausbildung.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Bei der Eignungsprüfung prüft man die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung. Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind gesetzlich geregelt. Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, erteilt man Ihnen auf Ihren Antrag die Anerkennung der Gleichwertigkeit in einem gesonderten Bescheid. Sie müssen dafür auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen, um die beantragte Erlaubnis zu erhalten.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Ihre Unterlagen angekommen sind und ob Unterlagen fehlen: nach maximal einem Monat
  • bei vollständigen Unterlagen und gleichwertiger Qualifikation: drei Monate. In Sonderfällen Verlängerung um einen Monat möglich.

Bearbeitungsdauer

  • Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Ihre Unterlagen angekommen sind und ob Unterlagen fehlen: nach maximal einem Monat
  • bei vollständigen Unterlagen und gleichwertiger Qualifikation: drei Monate. In Sonderfällen Verlängerung um einen Monat möglich.

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Abteilung Gesundheit
Dezernat G1, Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsicht
Horstweg 57
14478 Potsdam

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
09:00 - 10: 30 Uhr

Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr

Ansprechpunkt

E-Mail: gfb@lavg.brandenburg.de

Service-Telefon
Telefon: +49 (0)331 8683-793; +49 (0)331 8683-796

Dienstag
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Donnerstag
13:00 - 14:30 Uhr