Tierarzt Tierärztin - Grenzüberschreitende Tätigkeit - Meldung

Beschreibung

Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf in Deutschland nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist. Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und dort niedergelassen sind, dürfen den tierärztlichen Beruf in Deutschland ohne inländische Approbation als Tierarzt vorübergehend und gelegentlich ausüben, sofern sie die Absicht, dies zu tun vor der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet haben.

EU/EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Schweiz, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz, die ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf in Deutschland ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz niedergelassen sind. Ein Dienstleistungserbringer hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen. Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen. Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Sie gehören einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz an. Sie sind als Tierärztin oder Tierarzt in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassen und beabsichtigen gelegentlich und vorübergehend in ihrem tierärztlichen Beruf in Deutschland tätig zu werden. Sie sind bisher nicht oder unmittelbar zuvor in einem keinen Aufschub duldenden Fall in Deutschland tieräztlich tätig geworden.

Verfahrensablauf

Die Meldung mit den erforderlichen Unterlagen nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die erstmalige oder erneute Meldung können mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auch elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen. Die zuständige Behörde ist in Brandenburg das
?Landesamt für Arbeit, Soziales, Gesundheit und

Sie werden nicht Mitglied der Tierärztekammer solange Sie im Herkunftsland organisiert sind. Sie werden in ein Verzeichnis der Tierärztekammer eingetragen. Dazu müssen Sie folgende Informationen preisgeben:

  1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift;
  2. Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Schwerpunkts- und Bereichsbezeichnung, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; die Dauer der Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Berufsgruppen;
  3. in- und ausländische akademische Grade;
  4. Anerkennung einer Weiterbildung.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Sie der zuständigen Behörde folgende Dokumente vor:

  1. den Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass Sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist und dass Ihnen die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  3. Ihren Berufsqualifikationsnachweis

Hinweise

Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wird die Meldung mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.

Die Bundes-Tierärzteverordnung bestimmt die Herkunftsstaaten präzise wie folgt: Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird hier weniger präzise von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz gesprochen. Ein "anderer" EWR-Vertragsstaat meint einen anderen als Deutschland, das wie zzt. alle EU-Mitgliedstaaten auch EWR-Vertragsstaat ist. Nicht gemeint ist "EWR-Vertragsstaat, der nicht zugleich EU-Mitgliedsstaat" ist. Zzt. ist die Schweiz der einzige Nicht-EWR-Vertragsstaat, dem die EU und ihre Mitglieder Rechtsansprüche hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit und hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit auf Gegenseitigkeit einräumt. DAbei wird hinsichtlich der EG und der EU - soweit hier relevant - von einer Identität ungeachtet von Bewegungen im Mitgliederbestand ausgegangen. Die zuständige Behörde wird die weitere Entwicklung der Verträge beachten, da diese auslaufen oder verlassen werden können.

Beschreibung

Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf in Deutschland nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist. Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und dort niedergelassen sind, dürfen den tierärztlichen Beruf in Deutschland ohne inländische Approbation als Tierarzt vorübergehend und gelegentlich ausüben, sofern sie die Absicht, dies zu tun vor der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet haben.

EU/EWR-Staatsangehörige oder Staatsangehörige der Schweiz, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz, die ausgebildete Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf in Deutschland ausüben, wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs rechtmäßig in einem der übrigen EU-Mitgliedstaaten oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz niedergelassen sind. Ein Dienstleistungserbringer hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den zuständigen Behörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung zu erstatten. Die Meldung ist jährlich zu wiederholen. Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen. Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Sie gehören einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz an. Sie sind als Tierärztin oder Tierarzt in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz niedergelassen und beabsichtigen gelegentlich und vorübergehend in ihrem tierärztlichen Beruf in Deutschland tätig zu werden. Sie sind bisher nicht oder unmittelbar zuvor in einem keinen Aufschub duldenden Fall in Deutschland tieräztlich tätig geworden.

Verfahrensablauf

Die Meldung mit den erforderlichen Unterlagen nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Die erstmalige oder erneute Meldung können mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen auch elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt werden. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen. Die zuständige Behörde ist in Brandenburg das
?Landesamt für Arbeit, Soziales, Gesundheit und

Sie werden nicht Mitglied der Tierärztekammer solange Sie im Herkunftsland organisiert sind. Sie werden in ein Verzeichnis der Tierärztekammer eingetragen. Dazu müssen Sie folgende Informationen preisgeben:

  1. Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift;
  2. Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Schwerpunkts- und Bereichsbezeichnung, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; die Dauer der Tätigkeit; bei selbstständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Berufsgruppen;
  3. in- und ausländische akademische Grade;
  4. Anerkennung einer Weiterbildung.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, legen Sie der zuständigen Behörde folgende Dokumente vor:

  1. den Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass Sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz rechtmäßig als Tierarzt niedergelassen ist und dass Ihnen die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  3. Ihren Berufsqualifikationsnachweis

Hinweise

Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland zu erbringen. Wird die Meldung mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.

Die Bundes-Tierärzteverordnung bestimmt die Herkunftsstaaten präzise wie folgt: Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben. Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird hier weniger präzise von einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz gesprochen. Ein "anderer" EWR-Vertragsstaat meint einen anderen als Deutschland, das wie zzt. alle EU-Mitgliedstaaten auch EWR-Vertragsstaat ist. Nicht gemeint ist "EWR-Vertragsstaat, der nicht zugleich EU-Mitgliedsstaat" ist. Zzt. ist die Schweiz der einzige Nicht-EWR-Vertragsstaat, dem die EU und ihre Mitglieder Rechtsansprüche hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit und hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit auf Gegenseitigkeit einräumt. DAbei wird hinsichtlich der EG und der EU - soweit hier relevant - von einer Identität ungeachtet von Bewegungen im Mitgliederbestand ausgegangen. Die zuständige Behörde wird die weitere Entwicklung der Verträge beachten, da diese auslaufen oder verlassen werden können.