Reisegewerbe - Erlaubnis (Reisegewerbekarte)

Beschreibung

Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Abgrenzung:

Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.

In § 56 GewO sind solche Tätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können.

Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Absatz 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben:

  • Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht (Waren vertreibt) oder Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.

Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Absatz 7 Satz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)

Voraussetzungen

Die ein Reisegewerbe betreibende Person muss über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfügen.

Kosten

  • unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte: EUR 40,00 bis EUR 500,00 (Tarifstelle 2.2.9.1.1 MWAEGebO)
  • befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: EUR 20,00 bis EUR 150,00 (Tarifstelle 2.2.9.1.2 MWAEGebO)
  • Verlängerung der Geltungsdauer: 50% von Tarifstelle 2.2.9.1.2 (Tarifstelle 2.2.9.2 MWAEGebO)
  • Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: EUR 30,50 bis EUR 103,00 (Tarifstelle 2.2.9.3 MWAEGebO)
  • Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: EUR 15,50 (Tarifstelle 2.2.9.4 MWGebO)

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen
  • Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde
  • Erteilung der Reisegewerbekarte

Bearbeitungsdauer

Unverbindlich etwa 14 Tage

Fristen

keine, beim Betrieb des Gastgewerbes im Reisegewerbe ist die Anmeldefrist der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs einzuhalten.

Formulare

Beispiel: Ausstellung einer Reisegewerbekarte - Wirtschaft

Hinweise

Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte. Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als "fliegende Bauten" bei jeder einzelnen Aufstellung.

Beschreibung

Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

Abgrenzung:

Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt.

In § 56 GewO sind solche Tätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können.

Für reisegewerbekartenpflichtige Tätigkeiten ist gemäß § 55 Absatz 2 GewO eine Reisegewerbekarte erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann auch juristischen Personen erteilt werden.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben:

  • Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht (Waren vertreibt) oder Waren ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.

Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Absatz 7 Satz 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)

Voraussetzungen

Die ein Reisegewerbe betreibende Person muss über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit verfügen.

Kosten

  • unbefristete Erteilung einer Reisegewerbekarte: EUR 40,00 bis EUR 500,00 (Tarifstelle 2.2.9.1.1 MWAEGebO)
  • befristete Erteilung einer Reisegewerbekarte je angefangenes Jahr: EUR 20,00 bis EUR 150,00 (Tarifstelle 2.2.9.1.2 MWAEGebO)
  • Verlängerung der Geltungsdauer: 50% von Tarifstelle 2.2.9.1.2 (Tarifstelle 2.2.9.2 MWAEGebO)
  • Änderung der zugelassenen Reisegewerbetätigkeit: EUR 30,50 bis EUR 103,00 (Tarifstelle 2.2.9.3 MWAEGebO)
  • Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte: EUR 15,50 (Tarifstelle 2.2.9.4 MWGebO)

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen
  • Zuverlässigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde
  • Erteilung der Reisegewerbekarte

Bearbeitungsdauer

Unverbindlich etwa 14 Tage

Fristen

keine, beim Betrieb des Gastgewerbes im Reisegewerbe ist die Anmeldefrist der Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebs einzuhalten.

Formulare

Beispiel: Ausstellung einer Reisegewerbekarte - Wirtschaft

Hinweise

Der Betreiber einer gefährlichen Schaustellung muss nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 7. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598) eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. Dies betrifft zum Beispiel Fahrgeschäfte und Schießgeschäfte. Fahrgeschäfte unterliegen außerdem der typbezogenen Bauartzulassung und der baurechtlichen behördlichen Abnahme als "fliegende Bauten" bei jeder einzelnen Aufstellung.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.