Rechtsanwaltschaft Zulassung trotz Tätigkeit im öffentlichen Dienst

Beschreibung

Gestattung der Berufsausübung für vorübergehend im öffentlichen Dienst tätige Rechtsanwälte

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Tätigkeit eines/einer RA/RAin im öffentlichen Dienst berufsrechtlich nicht gestattet und führt nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum Verlust der Anwaltszulassung.

Von dieser Regel formuliert § 47 BRAO eine Ausnahme:

Soweit die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Richter, Beamter, Soldat und Angestellter zeitlich befristet ist, bleibt die Zulassung aufrechterhalten, während für den Berufsträger ein Vertreter bestellt wird oder ihm ausnahmsweise gestattet bleibt, im Beruf als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin weiterhin zu praktizieren.

Rechtsgrundlage

§ 47 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Erforderliche Unterlagen

Stellenprofil und Nachweis der Befristung durch geeignete Unterlagen, bspw. eine Ablichtung des Arbeitsvertrages

Voraussetzungen

Mitteilung einer anderweitigen, zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter gleichzeitiger, präziser Definition des Tätigkeitsprofils und der Tätigkeitsbedingungen (formlos)

Verfahrensablauf

Nach Antrageingang:

  • Zuordnung zur Personalakte
  • Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

Nach Entscheidung:

  • Gestattungsanschreiben
  • Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis

Bearbeitungsdauer

cirka 2 Wochen

Formulare

Formloser Antrag mit Begründung

Publikationen

www.brak.de

Hinweise

Die Gestattung der parallelen Tätigkeit als Rechtsanwalt für Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit ist eine gesetzlich vorgesehene, in der Praxis quasi nicht angewandte Ausnahme. Für Angestellte auf Zeit ist das Tätigkeitsprofil und der Außenauftritt maßgeblich; die verwaltende, rein binnengerichtete Tätigkeit ist in der Regel zulässig, die exekutive Tätigkeit mit korrespondierendem Außenauftritt nicht.

Beschreibung

Gestattung der Berufsausübung für vorübergehend im öffentlichen Dienst tätige Rechtsanwälte

Grundsätzlich ist die gleichzeitige Tätigkeit eines/einer RA/RAin im öffentlichen Dienst berufsrechtlich nicht gestattet und führt nach § 14 Absatz 2 Nummer 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum Verlust der Anwaltszulassung.

Von dieser Regel formuliert § 47 BRAO eine Ausnahme:

Soweit die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Richter, Beamter, Soldat und Angestellter zeitlich befristet ist, bleibt die Zulassung aufrechterhalten, während für den Berufsträger ein Vertreter bestellt wird oder ihm ausnahmsweise gestattet bleibt, im Beruf als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin weiterhin zu praktizieren.

Rechtsgrundlage

§ 47 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

Erforderliche Unterlagen

Stellenprofil und Nachweis der Befristung durch geeignete Unterlagen, bspw. eine Ablichtung des Arbeitsvertrages

Voraussetzungen

Mitteilung einer anderweitigen, zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter gleichzeitiger, präziser Definition des Tätigkeitsprofils und der Tätigkeitsbedingungen (formlos)

Verfahrensablauf

Nach Antrageingang:

  • Zuordnung zur Personalakte
  • Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

Nach Entscheidung:

  • Gestattungsanschreiben
  • Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis

Bearbeitungsdauer

cirka 2 Wochen

Formulare

Formloser Antrag mit Begründung

Publikationen

www.brak.de

Hinweise

Die Gestattung der parallelen Tätigkeit als Rechtsanwalt für Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit ist eine gesetzlich vorgesehene, in der Praxis quasi nicht angewandte Ausnahme. Für Angestellte auf Zeit ist das Tätigkeitsprofil und der Außenauftritt maßgeblich; die verwaltende, rein binnengerichtete Tätigkeit ist in der Regel zulässig, die exekutive Tätigkeit mit korrespondierendem Außenauftritt nicht.