Dienstleistender europäischer Rechtsanwalt grenzüberschreitend tätig

Beschreibung

Vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland durch einen europäischen Rechtsanwalt.

Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach dem Teil 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

Dies gilt nicht, wenn der europäische Rechtsanwalt auf der Grundlage einer deutschen Entscheidung nicht oder nicht mehr zugelassen ist oder die Berufsausübung untersagt wurde oder im Umfang einer verhängten Beschränkung.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Bei Bedarf Nachweis der Berechtigung im Herkunftsstaat anwaltlich niedergelassen zu sein.

Voraussetzungen

Sie müssen berechtigt sein, unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) "Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz" selbständig tätig zu sein. Sie haben Ihre Niederlassung nicht in Deutschland.

Sie wollen den Rechtsanwaltsberuf in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben. Dazu verwenden Sie die Berufsbezeichnung, die Sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Sind Sie danach berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, haben Sie zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der Sie im Herkunftsstaat angehören. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" dürfen Sie als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwenden.

Sie weisen der nach der untenstehenden Tabelle zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der Sie auftreten, auf Verlangen nach, dass Sie berechtigt sind, den Beruf im Staat der Niederlassung auszuüben. Wird dieses Verlangen gestellt, dürfen Sie die Tätigkeiten nach dem Teil 5 des Gesetzes erst ausüben, wenn Sie den Nachweis erbracht haben.

Berufsausübungsregeln

Sie haben im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen.

Pflichten eines Rechtsanwalts

Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ der Bundesrechtsanwaltsordnung, 43 über die allgemeine Berufspflicht, 43a über die Grundpflichten, 43b über die Werbung, 43d über Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen, 43e über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und 45 über Tätigkeitsverbote ergeben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.

Berufshaftpflichtversicherung

Wenn Sie nicht als Syndikusrechtsanwalt tätig sind, sind Sie verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus Ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist Ihnen der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, haben Sie Ihren Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor Ihrer Mandatierung in Textform hinzuweisen.

Elektronisches Anwaltspostfach

Sie können bei der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen. Hierfür können Gebühren und Auslagen anfallen. Im Einzelnen ist dies in §27a EuRAG geregelt.

Einvernehmensanwalt in Strafsachen

Sie dürfen in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln. Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, Ihnen gegenüber darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben. Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam. Sie dürfen einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren. Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist.

Zustellungsbevollmächtigte

Sie haben einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald Sie in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig werden. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für Sie als dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in Verfahren mit Einvernehmensanwalt dieser als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Ein Gericht oder eine Behörde kann bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichten.

Aufsicht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer

Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus

  1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
  2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz,
  3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
  4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
  5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
  6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer in Freiburg,
  7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer in Celle,
  8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
  9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg,
  10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
  11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
  12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
  13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
  14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
  15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
  16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
  17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
  18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.

Anwaltsgerichtsbarkeit

Sie unterliegen hinsichtlich der Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Zustellungen können auch durch Übersendung an Ihre ausländische Berufsorganisation mit einer Wartefrist von vier Wochen nach Absendung bewirkt werden.

Kosten

Gegebenenfalls für das elektronische Anwaltspostfach je nach der Satzung der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Verfahrensablauf

Für die Aufnahme der Tätigkeit sind keine Verfahrensschritte erforderlich. Der Nachweis der Zulassung im Herkunftsstaat ist nur auf Verlangen erforderlich. In Straf- und Bußgeldsachen, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen, ist ein Einvernehmensanwalt schon zu jeder Handlung erforderlich. Ein Zustellungsbevollmächtigter ist zu benennen sobald Sie in Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde tätig werden, sofern nicht bereits ein elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet ist.

Beschreibung

Vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland durch einen europäischen Rechtsanwalt.

Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach dem Teil 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.

Dies gilt nicht, wenn der europäische Rechtsanwalt auf der Grundlage einer deutschen Entscheidung nicht oder nicht mehr zugelassen ist oder die Berufsausübung untersagt wurde oder im Umfang einer verhängten Beschränkung.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Bei Bedarf Nachweis der Berechtigung im Herkunftsstaat anwaltlich niedergelassen zu sein.

Voraussetzungen

Sie müssen berechtigt sein, unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte (EuRAG) "Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz" selbständig tätig zu sein. Sie haben Ihre Niederlassung nicht in Deutschland.

Sie wollen den Rechtsanwaltsberuf in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben. Dazu verwenden Sie die Berufsbezeichnung, die Sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Sind Sie danach berechtigt, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, haben Sie zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der Sie im Herkunftsstaat angehören. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" dürfen Sie als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwenden.

Sie weisen der nach der untenstehenden Tabelle zuständigen Rechtsanwaltskammer, dem Gericht oder der Behörde, vor der Sie auftreten, auf Verlangen nach, dass Sie berechtigt sind, den Beruf im Staat der Niederlassung auszuüben. Wird dieses Verlangen gestellt, dürfen Sie die Tätigkeiten nach dem Teil 5 des Gesetzes erst ausüben, wenn Sie den Nachweis erbracht haben.

Berufsausübungsregeln

Sie haben im Zusammenhang mit der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behörden die Stellung eines Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen.

Pflichten eines Rechtsanwalts

Bei der Ausübung sonstiger Tätigkeiten sind die für einen Rechtsanwalt geltenden Regeln einzuhalten; hierbei sind insbesondere die beruflichen Pflichten zu befolgen, die sich aus den §§ der Bundesrechtsanwaltsordnung, 43 über die allgemeine Berufspflicht, 43a über die Grundpflichten, 43b über die Werbung, 43d über Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen, 43e über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen und 45 über Tätigkeitsverbote ergeben. Diese Regeln gelten nur insoweit, als sie nicht mit der Niederlassung in Deutschland untrennbar verbunden sind, sie wegen ihrer allgemeinen Bedeutung beachtet werden können und das Verlangen, sie einzuhalten, gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts sowie die Wahrung des Ansehens und des Vertrauens zu gewährleisten, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert.

Berufshaftpflichtversicherung

Wenn Sie nicht als Syndikusrechtsanwalt tätig sind, sind Sie verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus Ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch Ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist Ihnen der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, haben Sie Ihren Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor Ihrer Mandatierung in Textform hinzuweisen.

Elektronisches Anwaltspostfach

Sie können bei der für Sie zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen. Hierfür können Gebühren und Auslagen anfallen. Im Einzelnen ist dies in §27a EuRAG geregelt.

Einvernehmensanwalt in Strafsachen

Sie dürfen in gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt (Einvernehmensanwalt) handeln. Der Einvernehmensanwalt muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem Gericht oder der Behörde befugt sein. Ihm obliegt es, Ihnen gegenüber darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt kein Vertragsverhältnis zustande, wenn die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben. Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam. Sie dürfen einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines Einvernehmensanwalts besuchen und mit dem Mandanten nur über einen solchen schriftlich verkehren. Mit dem Einvernehmensanwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des Besuchs- und Schriftverkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittelbaren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist.

Zustellungsbevollmächtigte

Sie haben einen Zustellungsbevollmächtigten, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, zu benennen, sobald Sie in Verfahren vor Gerichten oder Behörden tätig werden. Die Benennung erfolgt gegenüber der Behörde oder dem Gericht. Zustellungen, die für Sie als dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt bestimmt sind, sind an den Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken. An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung) zugestellt werden. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt, so gilt in den in Verfahren mit Einvernehmensanwalt dieser als Zustellungsbevollmächtigter; kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugestellt werden, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Ein Gericht oder eine Behörde kann bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichten.

Aufsicht durch die zuständige Rechtsanwaltskammer

Die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für die Aufsicht richtet sich nach dem Staat der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts. Die Aufsicht wird ausgeübt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte aus

  1. Belgien und den Niederlanden durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Düsseldorf,
  2. Frankreich und Luxemburg durch die Rechtsanwaltskammer Koblenz in Koblenz,
  3. dem Vereinigten Königreich, Irland, Finnland und Schweden durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer in Hamburg,
  4. Italien und Österreich durch die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München in München,
  5. Dänemark, Norwegen und Island durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer in Schleswig,
  6. Liechtenstein und der Schweiz durch die Rechtsanwaltskammer in Freiburg,
  7. Griechenland und der Republik Zypern durch die Rechtsanwaltskammer in Celle,
  8. Spanien und Estland durch die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart,
  9. Portugal durch die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Oldenburg,
  10. der Tschechischen Republik und der Slowakei durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen in Dresden,
  11. Polen durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Brandenburg an der Havel,
  12. Lettland und Litauen durch die Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern in Schwerin,
  13. Ungarn durch die Rechtsanwaltskammer Nürnberg in Nürnberg,
  14. Malta durch die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg,
  15. Slowenien durch die Rechtsanwaltskammer Thüringen in Erfurt,
  16. Bulgarien durch die Rechtsanwaltskammer Berlin in Berlin,
  17. Rumänien durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main in Frankfurt am Main,
  18. Kroatien durch die Rechtsanwaltskammer Tübingen in Tübingen.

Anwaltsgerichtsbarkeit

Sie unterliegen hinsichtlich der Berufspflichten der Anwaltsgerichtsbarkeit. Zustellungen können auch durch Übersendung an Ihre ausländische Berufsorganisation mit einer Wartefrist von vier Wochen nach Absendung bewirkt werden.

Kosten

Gegebenenfalls für das elektronische Anwaltspostfach je nach der Satzung der zuständigen Rechtsanwaltskammer.

Verfahrensablauf

Für die Aufnahme der Tätigkeit sind keine Verfahrensschritte erforderlich. Der Nachweis der Zulassung im Herkunftsstaat ist nur auf Verlangen erforderlich. In Straf- und Bußgeldsachen, die eine anwaltliche Vertretung erforderlich machen, ist ein Einvernehmensanwalt schon zu jeder Handlung erforderlich. Ein Zustellungsbevollmächtigter ist zu benennen sobald Sie in Verfahren vor einem Gericht oder einer Behörde tätig werden, sofern nicht bereits ein elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet ist.