Honorar-Finanzanlagenberater - Erlaubnis

Beschreibung

Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes ),
  • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
  • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen, sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.

Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds),
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen).

Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, muss dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
  • ggf. die Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
  • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
  • den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • zuverlässig sind,
  •  in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Kosten

  • Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes eines Honorar-Finanzanlagenberaters: EUR 510,00
  • bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis für die Gewerbe des Maklers, Darlehensvermittlers, Bauträgers, Baubetreuers, Wohnimmobilienverwalters, Finanzanlagenvermittlers, Honorar-Finanzanlagenberaters oder des Immobiliendarlehensvermittlers verringert sich die Gebühr um EUR 225,00.

Quelle: Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Verfahrensablauf

1. Antrag auf Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer.

Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.

2. Bescheid über Erlaubnis

Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.

3. Eintrag der Erlaubnis

Nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

Bearbeitungsdauer

3 bis 4 Wochen

Fristen

Keine

Formulare

Es sind keine zwingend zu verwendenden Formulare vorgesehen.

Ob eine Online-Bearbeitung bereits möglich ist, erfahren Sie auf den Internetseiten des Ortes des Betriebssitzes.

Beschreibung

Sie benötigen für Ihre Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater eine gewerberechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • über Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beraten und Ihre Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt ist (§ 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes ),
  • gewerbsmäßig über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung beraten und
  • diese Beratung nicht auf Provisionsbasis eines Anbieters von Finanzanlagen, sondern nur gegen ein Honorar Ihres Kunden vergütet wird.

Bei den in § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2, oder 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen handelt es sich um

  • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (offene Fonds),
  • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertreiben werden dürfen (geschlossene Fonds) und
  • Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagegesetzes (z. B. Unternehmensbeteiligungen, Genussrechte, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen).

Der Honorar-Finanzanlagenberater darf diese Produkte auch an den Kunden vermitteln, muss dann aber eine Zuwendung (Provision), die er vom Produktgeber erhält, an den Kunden weiterleiten.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:

  • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • ggf. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
  • ggf. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
  • einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
  • ggf. die Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
  • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
  • den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
  • bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug

Voraussetzungen

Die Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater gewerblich tätig zu werden, wird Ihnen erteilt, wenn Sie

  • zuverlässig sind,
  •  in geordneten Vermögensverhältnissen leben,
  • eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können und
  • eine Sachkundeprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegt haben oder diese erforderliche Sachkunde durch eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können.

Kosten

  • Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes eines Honorar-Finanzanlagenberaters: EUR 510,00
  • bei gleichzeitiger Erteilung von insgesamt zwei Erlaubnissen und für jede weitere Erlaubnis für die Gewerbe des Maklers, Darlehensvermittlers, Bauträgers, Baubetreuers, Wohnimmobilienverwalters, Finanzanlagenvermittlers, Honorar-Finanzanlagenberaters oder des Immobiliendarlehensvermittlers verringert sich die Gebühr um EUR 225,00.

Quelle: Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Verfahrensablauf

1. Antrag auf Erlaubnis

Die Erlaubnis zur Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenberater müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dies ist je nach Bundesland die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer.

Einzelpersonen (natürliche Personen) beantragen die Erlaubnis  selbst oder durch bevollmächtigte Dritte. Bei juristischen Personen erfolgt die Antragstellung durch deren gesetzliche Vertreter oder durch schriftlich bevollmächtigte Dritte.

2. Bescheid über Erlaubnis

Die Erlaubnis wird Ihnen in der Form eines Erlaubnisbescheids erteilt.

3. Eintrag der Erlaubnis

Nach Aufnahme der Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagenvermittler müssen Sie unverzüglich einen Antrag auf Eintragung in das Register nach § 11a Absatz 1 Gewerbeordnung stellen.

Bearbeitungsdauer

3 bis 4 Wochen

Fristen

Keine

Formulare

Es sind keine zwingend zu verwendenden Formulare vorgesehen.

Ob eine Online-Bearbeitung bereits möglich ist, erfahren Sie auf den Internetseiten des Ortes des Betriebssitzes.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.