Gaststättenbetrieb vorübergehend Anzeige

Beschreibung

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Das ausgefüllte Formblatt "Gagev";
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation;
  • Gehören Sie keinem EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat an, bedürfen Sie der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der Ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Voraussetzungen

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie zum Beispiel bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

Kosten

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: EUR 25,00.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
  • Finanzamt

Fristen

Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

Formulare

  • Es ist das Formular Gagev der Anlage zu § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Anzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist auf der Website des zuständigen Ordnungsamts oder über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich.

Beschreibung

Ein vorübergehendes Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn die Gaststätte jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist und nur vorübergehend während eines bestimmten Anlasses wie anlässlich eines Festes, Jubiläums oder zu anderen Anlässen betrieben wird.

Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks entsprechend der Anlage zu § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde nach § 2 Absatz 2 BbgGastG schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  • um welche Betriebsart es sich handelt und
  • ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Als Betriebsart kommen in Betracht:

  • Imbiss
  • Schankwirtschaft
  • Speisewirtschaft
  • Schank- und Speisewirtschaft
  • Freischankfläche (Biergarten)
  • Café
  • Bar
  • mit Musikdarbietung
  • mit Tanzveranstaltung
  • Straußwirtschaft

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Das ausgefüllte Formblatt "Gagev";
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation;
  • Gehören Sie keinem EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaat an, bedürfen Sie der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der Ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.

Voraussetzungen

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie zum Beispiel bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

Kosten

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: EUR 25,00.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
  • Finanzamt

Fristen

Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

Formulare

  • Es ist das Formular Gagev der Anlage zu § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes zu verwenden.
  • Sie können die Anzeige persönlich im Gewerbeamt nach Terminvereinbarung vornehmen.
  • Sie können die Anzeige auf dem Vordruck mit Unterzeichnung per Post mit den Anlagen einreichen.
  • Sie können die Gewerbeanzeige online vornehmen. Dies ist auf der Website des zuständigen Ordnungsamts oder über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg möglich.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Im Land Brandenburg sind die für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsämter als Gewerbeamt zuständig. Fehlt es für ein Vorhaben in Brandenburg noch an einem Betriebssitz (zum Beispiel auch bei Nachweisen für Arbeitnehmer) kann im Einzelfall auch das Gewerbeamt am Wohnsitz zuständig sein. Anzeigen von gewerblichen Maßnahmen oder Veranstaltungen richten sich an das Gewerbeamt, das für den Ort der Maßnahme oder Veranstaltung zuständig ist.

Die Anschriften der Gewerbeämter sind die Anschriften der Verbandsgemeinden, Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte auf der Website "Kommunalverzeichnis" im Serviceportal des Landes Brandenburg: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/kommunalverzeichnis/ .

  • Für das Amt Rhinow im Landkreis Havelland, das aus den Gemeinden Gollenberg, Großderschau, Havelaue, Kleßen-Görne, Seeblick und der Stadt Rhinow besteht, ist das Gewerbeamt der Stadt Rathenow zuständig.
  • Für die Gemeinde Tauche im Landkreis Oder-Spree ist das Gewerbeamt der Stadt Beeskow zuständig.
  • Für die Ortsgemeinde Stadt Mühlberg/Elbe der Verbandsgemeinde Liebenwerda im Landkreis Elbe-Elster ist das Gewerbeamt in Bad Liebenwerda zuständig.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.

Bei der Erstellung des Eintrags wurde die bestehende Rechtslage sorgfältig berücksichtigt. Gleichwohl können die Angaben insbesondere durch Rechtsänderungen fehlerhaft werden. Jedem Hinweis auf einen Korrekturbedarf wird nachgegangen.