Psychotherapeutin oder Psychotherapeut

Approbation mit einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder aus der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungsverfahren überprüft.

Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen zum Beispiel gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Beschreibung

Damit Sie in Deutschland als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Die Approbation ist notwendig, da der Beruf in Deutschland reglementiert ist. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut arbeiten dürfen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder aus der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten.

Die Approbation wird Ihnen von der zuständigen Stelle erteilt, wenn Ihre Ausbildung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird im Anerkennungsverfahren überprüft.

Sie müssen noch weitere Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation erfüllen. Sie müssen zum Beispiel gesundheitlich geeignet sein und über die nötigen Sprachkenntnisse verfügen.

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

Erforderliche Unterlagen

  1. Ein Identitätsnachweis,
  2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
  3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
  4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
  5. Nachweise über Kenntnisse der deutschen Sprache die den Anforderungen des Berufs entsprechen.

Soweit die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  1. Ein Identitätsnachweis,
  2. ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
  3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
  4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden,
  5. Nachweise über Kenntnisse der deutschen Sprache die den Anforderungen des Berufs entsprechen.

Soweit die Unterlagen nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. (Stammt Ihre Qualifikation aus der Bundesrepublik Deutschland, erhalten Sie die Approbation in dem Bundesland, in dem Sie die Ausbildung abgeschlossen haben.)
    • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
    • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und haben keine Vorstrafen oder laufende Verfahren, die zu einer Strafe führen können.
    • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Da die Sprache das einzige Therapiemittel der Psychotherapeuten sei, werden höhere Anforderungen gestellt und mit dem Niveau C2 auf der nachgewiesenen Grundlage B2 des Gemeinsamen Referenzrahmens ausgedrückt.
      • Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die zuständige Behörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (zum Beispiel als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung in deutscher Sprache erworben wurde.
      • Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende
        • den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
        • den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
      • Fehlt es hieran, kann der Nachweis der Sprachkenntnisse durch die Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten speziellen Sprachtest erbracht werden.

Quelle:  87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 Eckpunkte-Bericht

Voraussetzungen

    • Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Vertrags über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. (Stammt Ihre Qualifikation aus der Bundesrepublik Deutschland, erhalten Sie die Approbation in dem Bundesland, in dem Sie die Ausbildung abgeschlossen haben.)
    • Sie sind gesundheitlich geeignet für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
    • Sie sind zuverlässig und würdig für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und haben keine Vorstrafen oder laufende Verfahren, die zu einer Strafe führen können.
    • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Da die Sprache das einzige Therapiemittel der Psychotherapeuten sei, werden höhere Anforderungen gestellt und mit dem Niveau C2 auf der nachgewiesenen Grundlage B2 des Gemeinsamen Referenzrahmens ausgedrückt.
      • Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellern, bei denen die zuständige Behörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (zum Beispiel als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der ärztlichen, zahnärztlichen, pharmazeutischen oder psychotherapeutischen Ausbildung in deutscher Sprache erworben wurde.
      • Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende
        • den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder
        • den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat.
      • Fehlt es hieran, kann der Nachweis der Sprachkenntnisse durch die Bescheinigung über einen erfolgreich abgelegten speziellen Sprachtest erbracht werden.

Quelle:  87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 Eckpunkte-Bericht

Kosten

Für die Erteilung der Approbation werden Gebühren  von EUR 160,00 bis EUR 726,00 erhoben.

Für den Vergleich der ausländischen psychotherapeutischen Ausbildung mit der Ausbildung in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) beträgt der Gebührenrahmen EUR 110,00 bis EUR 740,00.

Weitere Kosten können für die Beschaffung der Unterlagen und den Erwerb und Nachweis der Sprachkenntnisse anfallen.

Kosten

Für die Erteilung der Approbation werden Gebühren  von EUR 160,00 bis EUR 726,00 erhoben.

Für den Vergleich der ausländischen psychotherapeutischen Ausbildung mit der Ausbildung in Deutschland zur Feststellung wesentlicher Unterschiede oder der Gleichwertigkeit (ohne Einbeziehung möglicher Gutachterkosten) beträgt der Gebührenrahmen EUR 110,00 bis EUR 740,00.

Weitere Kosten können für die Beschaffung der Unterlagen und den Erwerb und Nachweis der Sprachkenntnisse anfallen.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin mit einem Abschluss aus der EU/EWR/Schweiz beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde per Post ein.

Die zuständige Behörde prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.
Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“).
Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gearbeitet haben. Dies soll Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, überprüft die zuständige Behörde Ihre Ausbildung individuell.
Die zuständige Behörde vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständige Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
Die zuständige Behörde kann Ihnen das Ergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.
Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erteilt.

Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht als gleichwertig anerkannt.
Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland arbeiten.

Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Eignungsprüfung abzulegen.
Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
Bei der Eignungsprüfung prüft man insbesondere die Themen, die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation enthalten.
Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind rechtlich geregelt.
Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, ist Ihre Qualifikation gleichwertig. Für die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie auch die weiteren Voraussetzungen Zuverlässigkeit, Würdigkeit und Gesundheit erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Anpassungslehrgang

Alternativ zur Eignungsprüfung können Sie die Durchführung eines mit den festgestellten Lücken abgestimmten Anpassungslehrgangs wählen, der bis zu drei Jahre dauern kann.

Verfahrensablauf

Die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin mit einem Abschluss aus der EU/EWR/Schweiz beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde per Post ein.

Die zuständige Behörde prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Automatische Anerkennung

In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.
Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit anerkannt.

Konformitätsbescheinigung

Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht („Konformitätsbescheinigung“).
Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gearbeitet haben. Dies soll Ihnen die Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, überprüft die zuständige Behörde Ihre Ausbildung individuell.
Die zuständige Behörde vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

Mögliche Ergebnisse der Prüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, erkennt die zuständige Behörde Ihre ausländische Berufsqualifikation an.
Die zuständige Behörde kann Ihnen das Ergebnis auf Antrag schriftlich bestätigen.
Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Dann wird Ihnen die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erteilt.

Wenn die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede feststellt, können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis und andere Kenntnisse und Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen.
Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde Ihres Herkunftslandes bescheinigen.

Es kann aber sein, dass diese Kenntnisse nicht ausreichen. Die wesentlichen Unterschiede können Sie dann nicht ausgleichen. Ihre ausländische Berufsqualifikation wird dann nicht als gleichwertig anerkannt.
Die zuständige Behörde nennt Ihnen schriftlich die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. Sie dürfen dann nicht als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland arbeiten.

Zum Nachweis gleichwertiger Kenntnisse haben Sie in diesem Fall eine Eignungsprüfung abzulegen.
Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich ablegen (und alle anderen Voraussetzungen erfüllen), erhalten Sie die Approbation.

Eignungsprüfung

Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie eine Eignungsprüfung ablegen.
Bei der Eignungsprüfung prüft man insbesondere die Themen, die die wesentlichen Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation enthalten.
Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
Die Inhalte und der genaue Ablauf der Prüfung sind rechtlich geregelt.
Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen, ist Ihre Qualifikation gleichwertig. Für die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie auch die weiteren Voraussetzungen Zuverlässigkeit, Würdigkeit und Gesundheit erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.

Anpassungslehrgang

Alternativ zur Eignungsprüfung können Sie die Durchführung eines mit den festgestellten Lücken abgestimmten Anpassungslehrgangs wählen, der bis zu drei Jahre dauern kann.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde teilt Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob und welche Unterlagen fehlen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags darf ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu vier Monate dauern.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde teilt Ihnen innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob und welche Unterlagen fehlen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags darf ab Vorlage der vollständigen Unterlagen bis zu vier Monate dauern.

Fristen

keine

Fristen

keine

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und
Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1
Wünsdorfer Platz 3
15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

Tel. +49 (0) 331 8683-821
Fax. +49 (0) 331 8683-826
E-Mail: DezernatG1@lavg.brandenburg.de

Ansprechpunkt

Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816

Ansprechpunkt

Frau Menz (Nachname: A–F) Telefon: +49 (0) 331 8683-825
Frau Hartfelder (Nachname: G–Z) Telefon: +49 (0) 331 8683-816