Heilpädagogin und Heilpädagoge

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem vertraglich gleichgestellten Drittstaat

Antragsverfahren auf staatliche Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs.

Beschreibung

Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
  2. ein Identitätsnachweis;
  3. Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
  5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
  6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
  7. ein ggf. erteilter Bescheid eines anderen Landes

Die Unterlagen zu den Nummern 2 bis 6 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis;
  2. ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
  3. ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
  4. eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.

Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Wird die ausländische Berufsqualifikation anerkannt, ist gemäß § 14 BbgSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Ausbildungsabschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BbgSozBerG im Fachschulbildungsgang der Fachrichtung Heilpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung
  • Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß § 9 BbgSozBerG
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß §§ 12 und 13 BbgSozBerG

Kosten

Die Tarifstelle 5.1 der Gebührenübersicht der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) sieht eine Spanne von EUR 46,00 bis EUR 439,00 für die Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Heilpädagogin oder Staatlich anerkannter Heilpädagoge vor.

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde; sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Fristen

Im Verfahren können Fristen für die Vorlage von fehlenden Nachweisen gesetzt werden.

Formulare

Antragsformulare sind im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Ein Formular für die ärztliche Bescheinigung ist im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Antragsverfahren auf staatliche Anerkennung als Heilpädagogin oder Heilpädagoge zur Aufnahme oder Ausübung des in Brandenburg reglementierten Berufs.

Beschreibung

Zum Führen der Berufsbezeichnung staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge ist nur berechtigt, wer eine staatliche Anerkennung erhalten hat.

Rechtsgrundlage

Erforderliche Unterlagen

Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache;
  2. ein Identitätsnachweis;
  3. Nachweis der ausländischen Berufsqualifikationen;
  4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise;
  5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat;
  6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde;
  7. ein ggf. erteilter Bescheid eines anderen Landes

Die Unterlagen zu den Nummern 2 bis 6 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Zum individuellen Nachweis der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Anerkennung sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis;
  2. ein Nachweis über die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes;
  3. ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes Führungszeugnis der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates oder ein Strafregisterauszug oder ein gleichwertiger Nachweis oder ein Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf;
  4. eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung des Herkunftsstaats oder eine vergleichbare Bescheinigung oder eine inländische ärztliche Bescheinigung, wenn die antragstellende Person bereits in Deutschland lebt, wobei jeder dieser Nachweise nicht älter als drei Monate sein darf.

Die Unterlagen zu den Nummern 1, 3 und 4 sind der zuständigen Behörde in amtlich beglaubigter Kopie und als Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern oder Übersetzern erstellen zu lassen.

Wird die ausländische Berufsqualifikation anerkannt, ist gemäß § 14 BbgSozBerG von der antragstellenden Person, sofern die deutsche Sprache nicht die Muttersprache ist, ein aktueller Nachweis über die deutschen Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation zu dem Ausbildungsabschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BbgSozBerG im Fachschulbildungsgang der Fachrichtung Heilpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung
  • Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß § 9 BbgSozBerG
  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des Berufs gemäß §§ 12 und 13 BbgSozBerG

Kosten

Die Tarifstelle 5.1 der Gebührenübersicht der Anlage 1 zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) sieht eine Spanne von EUR 46,00 bis EUR 439,00 für die Anerkennung zur Führung der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Heilpädagogin oder Staatlich anerkannter Heilpädagoge vor.

Verfahrensablauf

Die Erteilung der staatlichen Anerkennung erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde; sie setzt die Feststellung der Gleichwertigkeit voraus.

Eine ausländische Berufsqualifikation gilt gemäß § 9 Absatz 1 BbgBQFG als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, wenn

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
  • zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.

Gemäß § 9 Absatz 2 BbgBQFG liegen wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung vor, wenn sich

  • der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht und
  • diese Unterschiede sich nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgleichen lassen.

Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 9 Absatz 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Den Inhalt eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem individuellen Anpassungsbedarf festgelegt

Die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder des Kenntnisstandes erfolgt durch Bescheid der zuständigen Behörde.

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und der Unterlagen und welche Unterlagen nachzureichen sind innerhalb eines Monats. Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufsbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz absolviert wurde, kann sich die zuständige Behörde an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle Sie auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Der Ablauf der Bearbeitungszeit kann bei Nachfragen gehemmt werden.

Fristen

Im Verfahren können Fristen für die Vorlage von fehlenden Nachweisen gesetzt werden.

Formulare

Antragsformulare sind im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Ein Formular für die ärztliche Bescheinigung ist im Internet bei der zuständigen Behörde zugänglich.

Hinweise

Beratungsstellen zu Fragen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen finden Sie unter:

IQ Netzwerk Brandenburg

Sprachen

deutsch

Sprachen

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 52
Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
Telefon: +49 (0)355 2893-283

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung
Dezernat 52
Postfach 10 01 23
03001 Cottbus
Telefon: +49 (0)355 2893-283