Fahrlehrerin und Fahrlehrer

Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis bei einer Berufsqualifikation aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Vertragsstaat

Sie sind bereits in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) zur Erteilung von Fahrunterricht berechtigt. Sie wollen im Land Brandenburg Fahrschüler ausbilden, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen.

Beschreibung

Auf Ihren Antrag wird Ihnen abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 Fahrlehrergesetz die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, die Ihrer bisherigen Fahrlehrerlaubnis oder Ihrem Befähigungsnachweis entsprechen.

Die Fahrlehrerlaubnis wird allgemein auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9 des Fahrlehrergesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

  1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
  2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
  3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
  4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L. Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
§ 4 Absatz 3 Nummer 11 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, sind beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt,
  3. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde,
  4. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Fahrlehrergesetz zu untersagen wäre,
  5. wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass Sie die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, und
  6. wenn die Kenntnisse, die einen Unterschied der Qualifikation im Herkunftsland zur in Deutschland erforderlichen ausgleichen sollen durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.

Die Unterlagen nach Nummer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weisen Sie nach, dass in dem Staat, in dem Sie den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben haben, Unterlagen nach Nummer 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch Ihre Versicherung an Eides statt ersetzt werden.

Voraussetzungen

Sie haben eine in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis oder eine in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellten Nachweis über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis), und beantragen für die von Ihnen beabsichtigte Erteilung von Fahrunterricht in Brandenburg eine Fahrlehrerlaubnis. Die bisherige Qualifikation entspricht der im Inland angestrebten Fahrerlaubnisklasse. Unterscheidet sich die bisherige durch Ihre Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen auf Grund des Fahrlehrergesetzes für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. geistig und körperlich geeignet sind,
  3. fachlich und pädagogisch geeignet sind,
  4. wenn gegen Sie keine Tatsachen vorliegen, die Sie für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  5. wenn Sie im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sind, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, und
  6. wenn Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Unzuverlässig wären Sie insbesondere dann, wenn Sie wiederholt die Pflichten gröblich verletzen, die Ihnen nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

Kosten

Für den Antrag auf Ausstellung einer Fahrlehrererlaubnis: EUR 40,90.

Verfahrensablauf

Sie beantragen bei der für Ihren Wohnort in Brandenburg zuständigen Landkreisverwaltung oder, wenn sie in einer kreisfreien Stadt (Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) oder Potsdam) wohnen, bei der Stadtverwaltung die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung bzw. dauerhaften Tätigkeit in einer Fahrschule im Inland berechtigt. Dabei geben Sie an, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse Sie die Fahrlehrerlaubnis erwerben wollen. Sie fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung kann Sie auffordern Unterlagen vorzulegen:

  1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob Ihre bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,
  2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgeglichen werden kann.

Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert hat, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.
Die Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt, in der sie wohnhaft sind, bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit vor, wird Ihnen dies mitgeteilt und begründet. Die Entscheidung ergeht binnen dreier Monate nach dem Vorliegen aller Unterlagen oder bei einer Fristverlängerung binnen vier Monaten.
Als Entscheidung kommen in Betracht:
Die Erteilung der beantragten Fahrlehrererlaubnis. Die Feststellung, dass sich die bisherige durch Ihre Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen auf Grund des Fahrlehrergesetzes für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen unterscheidet und dieser Unterschied auch durch die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen wird, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung im Inland, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Alternative:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Ihren Antrag eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis erteilen, wenn

  1. Sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis begehrt wird und
  2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass ein der Ausbildung nach § 7 Fahrlehrergesetz entsprechender Anpassungslehrgang zu durchlaufen wäre.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten binnen eines Monats nach der Antragstellung eine Mitteilung darüber, dass der Antrag eingegangen ist und ob noch Unterlagen fehlen. Die vorgeschriebene Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate ab dem Vorliegen aller Unterlagen. Mit Begründung kann diese Frist binnen eines Monats nach dem Vorliegen aller Unterlagen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweisen, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

Fristen

Es können Fristen für die Vorlage von Unterlagen im Verfahren gesetzt werden.

Sprache

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Wird das beantragte Verwaltungshandeln ohne Grund übermäßig lange Zeit verzögert oder verzögert sich eine Entscheidung über den Widerspruch ohne Grund übermäßig , kann vor dem Verwaltungsgericht ohne Vorverfahren geklagt werden.

Zuständige Stelle

Landesamt für Bauen und Verkehr
Standort Frankfurt (Oder)
Dezernat 24
Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (Oder)

Ansprechpunkt

Telefon: +49 (0) 3342 4266-2408
Telefax: +49 (0) 3342 4266-7615
E-Mail

Sie sind bereits in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz (Mitglied- oder Vertragsstaat) zur Erteilung von Fahrunterricht berechtigt. Sie wollen im Land Brandenburg Fahrschüler ausbilden, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen.

Beschreibung

Auf Ihren Antrag wird Ihnen abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 bis 9 Fahrlehrergesetz die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse erteilt, die Ihrer bisherigen Fahrlehrerlaubnis oder Ihrem Befähigungsnachweis entsprechen.

Die Fahrlehrerlaubnis wird allgemein auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9 des Fahrlehrergesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

  1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
  2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.
  3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
  4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L. Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse. Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
§ 4 Absatz 3 Nummer 11 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, des Güterkraftverkehrs und nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung - StGÜZV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, sind beizufügen:

  1. ein Identitätsnachweis,
  2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähigungsnachweises oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat berechtigt,
  3. eine dem Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Bescheinigung des Staates, in welchem der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde,
  4. ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem der Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder die Berufserfahrung erworben wurde, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung im Sinne des § 3 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Fahrlehrergesetz zu untersagen wäre,
  5. wenn in dem ausstellenden Staat die Fahrlehrertätigkeit nicht reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass Sie die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, und
  6. wenn die Kenntnisse, die einen Unterschied der Qualifikation im Herkunftsland zur in Deutschland erforderlichen ausgleichen sollen durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworben wurden, ein amtlicher Nachweis des Staates, in welchem diese Kenntnisse erworben wurden, darüber, dass diese als gültig anerkannt wurden.

Die Unterlagen nach Nummer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Weisen Sie nach, dass in dem Staat, in dem Sie den Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben haben, Unterlagen nach Nummer 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese durch Ihre Versicherung an Eides statt ersetzt werden.

Voraussetzungen

Sie haben eine in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erteilte Fahrlehrerlaubnis oder eine in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellten Nachweis über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis), und beantragen für die von Ihnen beabsichtigte Erteilung von Fahrunterricht in Brandenburg eine Fahrlehrerlaubnis. Die bisherige Qualifikation entspricht der im Inland angestrebten Fahrerlaubnisklasse. Unterscheidet sich die bisherige durch Ihre Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen auf Grund des Fahrlehrergesetzes für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  1. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
  2. geistig und körperlich geeignet sind,
  3. fachlich und pädagogisch geeignet sind,
  4. wenn gegen Sie keine Tatsachen vorliegen, die Sie für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  5. wenn Sie im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse sind, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, und
  6. wenn Sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Unzuverlässig wären Sie insbesondere dann, wenn Sie wiederholt die Pflichten gröblich verletzen, die Ihnen nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

Kosten

Für den Antrag auf Ausstellung einer Fahrlehrererlaubnis: EUR 40,90.

Verfahrensablauf

Sie beantragen bei der für Ihren Wohnort in Brandenburg zuständigen Landkreisverwaltung oder, wenn sie in einer kreisfreien Stadt (Brandenburg an der Havel, Cottbus, Frankfurt (Oder) oder Potsdam) wohnen, bei der Stadtverwaltung die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung bzw. dauerhaften Tätigkeit in einer Fahrschule im Inland berechtigt. Dabei geben Sie an, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse Sie die Fahrlehrerlaubnis erwerben wollen. Sie fügen dem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei.
Die Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung kann Sie auffordern Unterlagen vorzulegen:

  1. zu Ausbildung und Prüfung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob Ihre bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,
  2. zur Berufserfahrung, soweit dies erforderlich ist um festzustellen, ob eine festgestellte wesentliche Abweichung der Ausbildung oder Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Fahrlehrer-Prüfungsordnung für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgeglichen werden kann.

Ferner kann sich die nach Landesrecht zuständige Behörde an die Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber die Ausbildung absolviert hat, die Prüfung bestanden oder die Berufserfahrung erworben hat, um die Echtheit der Unterlagen zu prüfen.
Die Kreisverwaltung oder die Verwaltung der kreisfreien Stadt, in der sie wohnhaft sind, bestätigt binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Liegen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Bearbeitungszeit vor, wird Ihnen dies mitgeteilt und begründet. Die Entscheidung ergeht binnen dreier Monate nach dem Vorliegen aller Unterlagen oder bei einer Fristverlängerung binnen vier Monaten.
Als Entscheidung kommen in Betracht:
Die Erteilung der beantragten Fahrlehrererlaubnis. Die Feststellung, dass sich die bisherige durch Ihre Ausbildung und Prüfung erworbene Qualifikation wesentlich von den durch Rechtsverordnungen auf Grund des Fahrlehrergesetzes für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen unterscheidet und dieser Unterschied auch durch die von Ihnen im Rahmen der Berufserfahrung oder durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen wird, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis zur Niederlassung im Inland, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Alternative:
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Ihren Antrag eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis erteilen, wenn

  1. Sie ohne Einschränkung qualifiziert sind, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die eine beschränkte Fahrlehrerlaubnis begehrt wird und
  2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Fahrlehrertätigkeit im Inland so groß sind, dass ein der Ausbildung nach § 7 Fahrlehrergesetz entsprechender Anpassungslehrgang zu durchlaufen wäre.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten binnen eines Monats nach der Antragstellung eine Mitteilung darüber, dass der Antrag eingegangen ist und ob noch Unterlagen fehlen. Die vorgeschriebene Bearbeitungsdauer beträgt drei Monate ab dem Vorliegen aller Unterlagen. Mit Begründung kann diese Frist binnen eines Monats nach dem Vorliegen aller Unterlagen um einen Monat verlängert werden.
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit von vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweisen, so kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der in der Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristablauf ist so lange gehemmt.

Fristen

Es können Fristen für die Vorlage von Unterlagen im Verfahren gesetzt werden.

Sprache

deutsch

Rechtsbehelfe

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann bei der erlassenden Stelle oder der Aufsichtsbehörde Widerspruch eingelegt werden. Der Bescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchbescheid kann vor dem Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Der Widerspruchsbescheid muss hierüber eine Belehrung enthalten.

Wird das beantragte Verwaltungshandeln ohne Grund übermäßig lange Zeit verzögert oder verzögert sich eine Entscheidung über den Widerspruch ohne Grund übermäßig , kann vor dem Verwaltungsgericht ohne Vorverfahren geklagt werden.

Zuständige Stelle

Landesamt für Bauen und Verkehr
Standort Frankfurt (Oder)
Dezernat 24
Müllroser Chaussee 51
15236 Frankfurt (Oder)

Ansprechpunkt

Telefon: +49 (0) 3342 4266-2408
Telefax: +49 (0) 3342 4266-7615
E-Mail